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Zivilrecht

OGH: § 16 ABGB – Tonaufnahme einer öffentlichen Gerichtsverhandlung

Das Gericht kann Tonaufnahmen im Rahmen der Sitzungspolizei ausdrücklich untersagen; unabhängig von einer derartigen Anordnung sind jedoch Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen unzulässig, sofern nicht ausnahmsweise alle Beteiligten sich damit zumindest schlüssig für einverstanden erklärt haben; zur Vermeidung von Missverständnissen und von zivil- wie disziplinärer Verantwortlichkeit ist die Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung aller Beteiligten zweckmäßig

09. 07. 2018
Gesetze:   § 16 ABGB, § 863 ABGB
Schlagworte: Persönlichkeitsrecht, Tonaufnahme einer öffentlichen Gerichtsverhandlung, Einverständnis, konkludent

 
GZ 6 Ob 82/18d, 24.05.2018
 
OGH: Analog zum Recht am eigenen Bild (vgl § 78 UrhG) ist in der Judikatur auch das „Recht am eigenen Wort“ anerkannt, das aus § 16 ABGB abgeleitet wird. Der Schutzbereich des zivilrechtlichen „Rechts am gesprochenen Wort“ geht über § 120 StGB hinaus. Die Tonbandaufnahme einer Besprechung ohne Zustimmung des Gesprächspartners ist daher rechtswidrig. Gleiches gilt für die Aufnahme von Telefongesprächen.
 
Begründet wurde dies in der E 9 ObA 215/92 damit, dass eine heimliche Aufnahme durch den Gesprächspartner den Interessen des Sprechenden widerspreche, da flüchtige, keineswegs stets wohlüberlegte Worte festgehalten würden, dass allein schon durch die Möglichkeit der Verbreitung die Vertraulichkeit des Gesprächs zerstört werde und die heimliche Aufnahme in jedes Gespräch Misstrauen einführen würde. Es würde eine schwere Beeinträchtigung des Menschen in der Entfaltung seiner Persönlichkeit bedeuten, wenn ein Gesprächspartner befürchten müsse, dass durch eine Aufnahme ohne sein Wissen jede Wendung des Gesprächs, aber auch der Klang seiner Stimme mit allen Besonderheiten und Unvollkommenheiten festgehalten werde. Mit dieser Befürchtung wäre untrennbar das Gefühl ständigen Argwohns und Misstrauens verbunden. Wer eine heimliche Tonaufnahme eines Gesprächs befürchten müsse, werde kaum mehr unbefangen sprechen.
 
Diese Überlegungen lassen sich auch auf Gerichtsverfahren übertragen. Dass eine Gerichtsverhandlung im Zivilverfahren grundsätzlich ohnehin öffentlich ist, steht dem nicht entgegen, weil zwischen dem Zuhören durch eine Person und der Aufnahme auf einem Aufnahmegerät wie gerade dargestellt doch erhebliche Unterschiede, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit dauerhafter Speicherung und die Weiterverbreitungsmöglichkeiten, bestehen. Die Möglichkeit einer heimlichen Tonbandaufnahme würde dazu führen, dass Parteien oder Zeugen nicht mehr in gleicher Weise wie bisher unbefangen sprechen, weil sie befürchten müssen, dass jede allenfalls unexakte Formulierung, jedes Zögern und jede Unsicherheit auf einem Tonträger festgehalten wird. Aus diesem Grund ist selbst die stenographische Aufzeichnung in § 280 ZPO an die Zustimmung des Gerichts gebunden. Dies muss umso mehr für Tonaufnahmen gelten. Zutreffend gelangt daher Sengstschmid zu dem Ergebnis, dass – unabhängig von einer stets möglichen ausdrücklichen Untersagung im Rahmen der Sitzungspolizei – nicht nur vertrauliche Gespräche, sondern auch eine öffentliche Gerichtsverhandlung grundsätzlich nicht ungefragt aufgenommen werden dürfe, sofern nicht zumindest ein schlüssiges Einverständnis der Anwesenden eingeholt wurde.
 
§ 22 MedienG, wonach „Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte“ unzulässig sind, ist demgegenüber im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig; der Einsatz von akustischen Aufnahmegeräten fällt nur dann unter § 22 MedienG, wenn die Aufnahme zur Ausstrahlung im Hörfunk bestimmt ist.
 
 

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