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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung des Sachverständigen im Strafverfahren

Wird dem Sachverständigen im Ermittlungsverfahren auch die Feststellung der Schmerzperioden des Geschädigten aufgetragen, so erstrecken sich die die objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten des Sachverständigen auch auf den Geschädigten

09. 07. 2018
Gesetze:   §§ 1299 f ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sachverständigenhaftung, Gerichtssachverständiger, fehlerhaftes Gutachten, Schutzwirkung zugunsten Dritter, Strafverfahren, Geschädigter, Opfer

 
GZ 10 Ob 4/18p, 23.05.2018
 
OGH: Nach stRsp haftet ein Sachverständiger, der im Prozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien gegenüber persönlich nach § 1299 ABGB: Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach §§ 1299 f ABGB ist zwar grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt. Gegenüber Dritten wird eine Haftung des Sachverständigen aber dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. In diesem Fall sind die objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zzu erstrecken. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher va, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde.
 
Vorliegend ergibt sich schon aus dem im Ermittlungsverfahren erteilten Gutachtensauftrag an den Sachverständigen, die Dauer der Schmerzperioden der Geschädigten festzustellen, dass dadurch die Interessen dieser Dritten geschützt sind. Denn die Dauer der Schmerzperioden ist Grundlage für jene Ansprüche, die die geschädigten Dritten im Strafverfahren als Privatbeteiligte oder in einem späteren Zivilverfahren geltend machen können. Zutreffend ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, dass für den Sachverständigen erkennbar war, dass seine im Ermittlungsverfahren erstatteten Gutachten in diesem Umfang Grundlage für die Geltendmachung von Ansprüchen der Geschädigten auf Schmerzengeld auch im Fall der Verweisung auf den Zivilrechtsweg sein kann.
 
 

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