Es gibt Rsp des VwGH zur zulässigen Korrektur der Tatzeit bei Geschwindigkeitsübertretungen; so wird der Art des Deliktes entsprechend die Anführung des Zeitraumes, innerhalb dessen das Delikt am Tatort begangen wurde, dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG gerecht und es erfolgt durch die Annahme der Tatzeit mit "ca 11.50 Uhr" durch die Berufungsbehörde (anstatt "11.51 Uhr" im Straferkenntnis) keine Auswechslung der Tat; Nichts anderes kann für die hier vorgenommene Korrektur von "um 16:47 Uhr" auf "gegen 16:47 Uhr" gelten
GZ Ra 2018/02/0136, 02.05.2018
VwGH: Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers gibt es Rsp des VwGH zur zulässigen Korrektur der Tatzeit bei Geschwindigkeitsübertretungen. So wird der Art des Deliktes entsprechend die Anführung des Zeitraumes, innerhalb dessen das Delikt am Tatort begangen wurde, dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG gerecht und es erfolgt durch die Annahme der Tatzeit mit "ca 11.50 Uhr" durch die Berufungsbehörde (anstatt "11.51 Uhr" im Straferkenntnis) keine Auswechslung der Tat. Nichts anderes kann für die hier vorgenommene Korrektur von "um 16:47 Uhr" auf "gegen 16:47 Uhr" gelten.