Home

Verkehrsrecht

VwGH: Zur Korrektur der Tatzeit bei Geschwindigkeitsübertretungen

Es gibt Rsp des VwGH zur zulässigen Korrektur der Tatzeit bei Geschwindigkeitsübertretungen; so wird der Art des Deliktes entsprechend die Anführung des Zeitraumes, innerhalb dessen das Delikt am Tatort begangen wurde, dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG gerecht und es erfolgt durch die Annahme der Tatzeit mit "ca 11.50 Uhr" durch die Berufungsbehörde (anstatt "11.51 Uhr" im Straferkenntnis) keine Auswechslung der Tat; Nichts anderes kann für die hier vorgenommene Korrektur von "um 16:47 Uhr" auf "gegen 16:47 Uhr" gelten

08. 07. 2018
Gesetze:   § 20 StVG, § 99 StVO, § 44a VStG
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Geschwindigkeitsübertretungen, Korrektur der Tatzeit, Spruch

 
GZ Ra 2018/02/0136, 02.05.2018
 
VwGH: Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers gibt es Rsp des VwGH zur zulässigen Korrektur der Tatzeit bei Geschwindigkeitsübertretungen. So wird der Art des Deliktes entsprechend die Anführung des Zeitraumes, innerhalb dessen das Delikt am Tatort begangen wurde, dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG gerecht und es erfolgt durch die Annahme der Tatzeit mit "ca 11.50 Uhr" durch die Berufungsbehörde (anstatt "11.51 Uhr" im Straferkenntnis) keine Auswechslung der Tat. Nichts anderes kann für die hier vorgenommene Korrektur von "um 16:47 Uhr" auf "gegen 16:47 Uhr" gelten.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at