Anders als im Fall der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, für den § 8 Abs 4 AsylG 2005 die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorsieht, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt; die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter hat somit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen; auch gem § 3 Abs 4 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 24/2016 kommt dem Asylberechtigten eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu, ohne dass eine darüber hinausgehende Erteilung dieser Berechtigung vorzunehmen wäre
GZ Ra 2017/19/0373, 03.05.2018
VwGH: Dem BVwG ist, soweit es den revisionswerbenden Parteien eine jeweils befristete Aufenthaltsberechtigung gem § 3 Abs 4 AsylG 2005 erteilte, vorzuwerfen, die mit dem Status des Asylberechtigten verbundenen Rechtswirkungen insofern verkannt zu haben, als das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten gem § 2 Abs 1 Z 15 iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 kraft Gesetzes bestimmt wird und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter nicht zu erfolgen hat.
Anders als im Fall der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, für den § 8 Abs 4 AsylG 2005 die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorsieht, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter hat somit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen. Auch gem § 3 Abs 4 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 24/2016 kommt dem Asylberechtigten eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu, ohne dass eine darüber hinausgehende Erteilung dieser Berechtigung vorzunehmen wäre.