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Fremdenrecht

VwGH: Bestrafung nach dem AuslBG – wirksames Kontrollsystem

Ein funktionierendes Kontrollsystem liegt etwa dann vor, wenn bei ineinander greifenden täglichen Identitätsprüfungen aller in einem Betrieb eingesetzten Arbeiter durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten vor Arbeitsaufnahme die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller - bereits zu Beginn der Arbeiten und auch später hinzukommender - neu eingesetzter Arbeitskräfte gewährleistet ist und durch den Verantwortlichen die lückenlose Anwendung des Kontrollsystems auf effektive Weise überwacht wird; die bloße Erteilung von Weisungen, etwa das AuslBG sei einzuhalten, und die Wahrnehmung einer nicht näher bezeichneten Oberaufsicht reichen nicht aus

08. 07. 2018
Gesetze:   § 28 AuslBG, § 3 AuslBG, § 9 VStG, § 5 VStG
Schlagworte: Ausländerbeschäftigung, wirksames Kontrollsystem, besondere Fälle der Verantwortlichkeit

 
GZ Ra 2018/09/0025, 25.04.2018
 
VwGH: Nach ständiger hg Rsp obliegt es dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, wenn in einem Unternehmen andere Personen mit der faktischen Durchführung der Einstellung neuer Arbeitnehmer betraut werden. Ein funktionierendes Kontrollsystem liegt etwa dann vor, wenn bei ineinander greifenden täglichen Identitätsprüfungen aller in einem Betrieb eingesetzten Arbeiter durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten vor Arbeitsaufnahme die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller - bereits zu Beginn der Arbeiten und auch später hinzukommender - neu eingesetzter Arbeitskräfte gewährleistet ist und durch den Verantwortlichen die lückenlose Anwendung des Kontrollsystems auf effektive Weise überwacht wird. Die bloße Erteilung von Weisungen, etwa das AuslBG sei einzuhalten, und die Wahrnehmung einer nicht näher bezeichneten Oberaufsicht reichen nicht aus.
 
Soweit der Revisionswerber den Standpunkt einnimmt, es sei ein geeignetes Kontrollsystem dadurch eingerichtet gewesen, dass "nach der Kontrolle der Anmeldebestätigungen und der Ausweise" durch E P (weitere) Ausweise ausgestellt worden seien, mit denen die Arbeiter die Baustelle betreten hätten können, dieses "geeignete Kontrollsystem" sei der B-GmbH als Subunternehmerin "anzurechnen", so mangelt es bereits an jeglichen Darlegungen, dass der Revisionswerber die Einhaltung dieses Systems durch E P in irgendeiner Form kontrolliert hätte. Die Angaben des Revisionswerbers lassen vielmehr erkennen, dass eine derartige Kontrolle nicht erfolgt ist. Es hätte insofern aber einer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei, bedurft. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang eine "unzumutbare Ausdehnung" der Kontrollpflichten behauptet, wenn er dafür haften müsse, dass Personen "mittels krimineller Handlungen (gestohlener Ausweis) doch Zutritt zur Baustelle" erlangten, so ist dem zu erwidern, dass schon nach den gegenüber der Finanzpolizei getätigten Angaben des E P - auf dessen Kontrolltätigkeit sich der Revisionsweber insofern berufen möchte - diesem sowohl A M als auch dessen Bruder J M, mit dessen Führerschein sich A M der Aktenlage zufolge im Zuge seiner Betretung ausgewiesen hat, bekannt gewesen und beide Brüder abwechselnd auf diversen Baustellen tätig gewesen seien. Vor diesem Hintergrund wird aber in keiner Weise dargelegt, dass im vorliegenden Fall ein im Allgemeinen funktionierendes Kontrollsystem durch kriminelle Handlungen der genannten Art im Einzelfall umgangen worden wäre.
 
 

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