Offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten einer Strafentscheidung eines VwG können nach § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 62 Abs 4 AVG jederzeit berichtigt werden
GZ Ra 2018/09/0025, 25.04.2018
VwGH: Offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten einer Strafentscheidung eines VwG können nach § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 62 Abs 4 AVG jederzeit berichtigt werden. Die in Revision gezogene Entscheidung des VwG ist auch vor ihrer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen.