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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten einer Strafentscheidung eines VwG

Offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten einer Strafentscheidung eines VwG können nach § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 62 Abs 4 AVG jederzeit berichtigt werden

08. 07. 2018
Gesetze:   § 38 VwGVG, § 24 VStG, § 62 AVG
Schlagworte: Offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten einer Strafentscheidung eines VwG

 
GZ Ra 2018/09/0025, 25.04.2018
 
VwGH: Offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten einer Strafentscheidung eines VwG können nach § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 62 Abs 4 AVG jederzeit berichtigt werden. Die in Revision gezogene Entscheidung des VwG ist auch vor ihrer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen.
 
 

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