Die Anwaltspflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit der revisionswerbenden Partei; für die vom Revisionswerber beantragte "Aufhebung der Anwaltspflicht" existiert keine gesetzliche Grundlage
GZ Ra 2018/06/0031, 25.04.2018
VwGH: Gem § 24 Abs 2 erster Satz VwGG sind (ua) Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Die Anwaltspflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit der revisionswerbenden Partei. Für die vom Revisionswerber beantragte "Aufhebung der Anwaltspflicht" existiert keine gesetzliche Grundlage.