Auf diejenigen Aspekte einer angefochtenen Entscheidung, die lediglich in den Revisionsgründen genannt, nicht aber in den gesondert ausgeführten Zulässigkeitsausführungen als Rechtsfragen dargestellt werden, ist nicht näher einzugehen
GZ Ra 2017/02/0236, 02.05.2018
VwGH: Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in einem Abschnitt Ausführungen "Zur Zulässigkeit" der außerordentlichen Revision (Abschnitt II.). Die demgegenüber für sich inhaltsleer gestalteten "Revisionsgründe" (Abschnitt IV.) enthalten zunächst lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs 3 VwGG. Insoweit wird das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen unterbreitet, weshalb der Anordnung des § 28 Abs 3 VwGG nicht entsprochen wird.
Lediglich in den "Revisionsgründen" nicht jedoch in den Ausführungen "Zur Zulässigkeit" wird das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung moniert. Auf diejenigen Aspekte einer angefochtenen Entscheidung, die lediglich in den Revisionsgründen genannt, nicht aber in den gesondert ausgeführten Zulässigkeitsausführungen als Rechtsfragen dargestellt werden, ist nicht näher einzugehen.