Es besteht keine mit dem Gesetzeszweck oder einer Gleichbehandlung der Schuldner zu begründende Notwendigkeit, die Übergangsregelung nicht ihrem Wortlaut entsprechend auszulegen, der die nach § 213 Abs 3 IO aF bereits beendeten Abschöpfungsverfahren vom Anwendungsbereich ausschließt
GZ 8 Ob 32/18s, 23.03.2018
OGH: Auf ein anhängiges Schuldenregulierungsverfahren, in dem das Abschöpfungsverfahren nach § 213 Abs 3 IO aF für beendet erklärt wurde und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auferlegung von bestimmten Ergänzungszahlungen ausgesetzt wurde, kommt eine unmittelbare Anwendung des § 280 IO nF wörtlich nicht in Frage. Eine wiederholte Beendigung desselben Abschöpfungsverfahrens ist begrifflich nicht möglich.
Zwar fällt die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens nach § 213 IO aF idR mit der das Insolvenzverfahren beendenden Entscheidung über die Restschuldbefreiung zusammen, die Ausnahme bildet aber die Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs 3 IO. Hier findet während der Dauer der Aussetzung der Endentscheidung kein Abschöpfungsverfahren mehr statt.
Für eine einschränkende Interpretation des Wortlauts des § 280 IO iSe bloßen Antrags auf vorzeitige Restschuldbefreiung könnte sprechen, dass in den nach dem Übergangsrecht über Antrag des Schuldners getroffenen Entscheidungen nicht mehr auf eine Quotenerfüllung im Abschöpfungsverfahren Bedacht zu nehmen ist. Daraus könnte weiter abgeleitet werden, dass es auch auf die Erfüllung der rechtskräftig aufgetragenen Ergänzungszahlungen nicht mehr ankommt, weil das Verfahren jedenfalls mit Restschuldbefreiung zu beenden wäre.
Dagegen spricht zunächst, dass der Beschluss nach § 213 Abs 3 IO aF auch bereits eine bindende Entscheidung über das Ausmaß der Restschuldbefreiung enthält und lediglich deren Erteilung oder Versagung noch vorbehalten bleibt.
Darüber hinaus sieht das IRÄG 2017 grundsätzlich keine Abänderung bereits rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen vor. Auch die Übergangsregelung des § 280 IO nF lässt nicht erkennen, dass damit ein Eingriff in die durch den Beschluss nach § 213 Abs 3 IO aF bereits vor dem 1. 11. 2017 rechtskräftig erworbene Rechtsposition jener Gläubiger beabsichtigt war, die noch Ergänzungszahlungen zu erhalten haben und in diesem Umfang auch zur Exekutionsführung berechtigt sind.
Die Anwendung des § 280 IO nF auf Verfahren wie das hier vorliegende würde auch keine unsachliche Benachteiligung verhindern. Vielmehr wären dadurch in der maßgeblichen Vergleichsgruppe der Schuldner, denen im Übergangszeitraum eine Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs 3 IO gewährt wurde, ausgerechnet jene bevorzugt, die ihren auferlegten Ergänzungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, und diejenigen benachteiligt, die bereits Ergänzungsleistungen erbracht haben.