Eine nicht vorhandene oder schlechte Kommunikationsbasis zwischen den Eltern kann kein Grund für eine Besuchsbegleitung sein, besteht doch die Möglichkeit einer Besuchsmittlung nach § 106b AußStrG
GZ 6 Ob 33/18y, 28.03.2018
OGH: Nach § 107 Abs 2 AußStrG kann das Gericht die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte, auch vorläufig einräumen. Dabei ist zu beachten, dass es sich beim Kontaktrecht zwischen Eltern und Kindern um ein Grundrecht deren Beziehung handelt, das als Menschenrecht unter dem Schutz des Art 8 EMRK steht, weshalb Einschränkungen des Kontakts zwischen dem Kind und dem nicht (hauptsächlich) betreuenden Elternteil die Ausnahme darstellen müssen. Eine Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände vorliegen, die eine Gefährdung der psychischen oder physischen Integrität des Kindes besorgen lassen; ansonsten ist dem Kontaktberechtigten, um den Zweck des Kontakts zu erreichen, der Kontakt zu seinem Kind unbeschränkt, dh ohne Beeinträchtigung durch Zuziehung weiterer Personen oder Bindung an bestimmte Örtlichkeiten, zu gestatten und ihm die Möglichkeit einer individuellen Gestaltung der Besuche zu bieten. Oberstes Prinzip der Gestaltung des Kontaktrechts ist immer das Wohl des Kindes; im Konfliktfall hat das Interesse eines Elternteils gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzutreten.
Die Vorinstanzen sind – gerade unter Berücksichtigung des Wohls der minderjährigen Aurelie – davon ausgegangen, dass dem Vater aufgrund der von ihnen getroffenen Feststellungen über seinen Umgang mit dem Kind ein unbegleitetes Kontaktrecht einzuräumen wäre; tatsächlich hatten im Jahr 2017 jedenfalls 18 unbegleitete Kontakte stattgefunden, weshalb das Erstgericht auch am 18. 8. 2017 ein unbegleitetes Kontaktrecht des Vaters genau in dem nunmehr vom Vater beantragten Umfang festsetzte. Der Umgang des Vaters mit dem Kind war kindgerecht, die Kontakte verliefen harmonisch. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Vaters während der begleiteten und unbegleiteten Kontakte in der Vergangenheit wäre „sicherlich“ – so das Erstgericht ausdrücklich – ein begleitetes Kontaktrecht nicht anzuordnen; der Vater habe bereits unter Beweis gestellt, dass er mit dem Kind kindgerecht umgehen kann. Dem Rekursgericht wiederum ist darin beizupflichten, dass eine nicht vorhandene oder schlechte Kommunikationsbasis zwischen den Eltern kein Grund für eine Besuchsbegleitung, also eine Beschränkung des grundsätzlich unbeeinträchtigten Kontakts des Vaters, sein kann, besteht doch die Möglichkeit einer Besuchsmittlung nach § 106b AußStrG, die das Erstgericht im Übrigen in Punkt 9. seines Beschlusses ohnehin ausdrücklich angeordnet hat.