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Verfahrensrecht

OGH: §§ 922 ff ABGB – Feststellungsinteresse iZm Ungewissheit der vollständigen Behebbarkeit des Mangels

Steht noch nicht fest, welche einklagbare Rechtswirkung (Wandlung, Preisminderung oder Verbesserung bzw Schadenersatz in Folge Verzugs des Gewährleistungspflichtigen mit der Verbesserung) der Leistungsstörung entspringt, muss dem Gewährleistungsberechtigten das Feststellungsinteresse zuerkannt werden; Voraussetzung dafür ist, dass die klagende Partei mangels Kenntnis der Ursachen des Mangels bzw der Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht in der Lage ist, ihre daraus abzuleitenden Ansprüche mit Leistungsklage geltend zu machen; der von der Klägerin ins Treffen geführte Umstand, dass sich ihr Verbesserungsanspruch nach Durchführung des Beweisverfahrens in rechtlicher Sicht „allenfalls als untunlich“ herausstellen könnte, vermag ihr Feststellungsinteresse nicht zu rechtfertigen, zumal die rechtliche Qualifikation eines feststehenden Mangels Risiko des Gewährleistungsberechtigten ist und es der Klägerin offen stünde, im Verfahren auf Durchsetzung ihres Verbesserungsanspruchs selbst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist im Wege der Klageänderung ein Preisminderungsbegehren zu erheben; dass die Verbesserung der von der Klägerin behaupteten Mängel einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und sie daher als unbehebbar anzusehen seien, behauptete die Klägerin nach der vertretbaren Auslegung der Vorinstanzen nicht

03. 07. 2018
Gesetze:   § 228 ZPO, §§ 922 ff ABGB
Schlagworte: Gewährleistung, Feststellungsantrag, Feststellungsinteresse, Rechtswirkung, Preisminderung, untunliche Verbesserung, Berechnungsmethode

 
GZ 5 Ob 52/18k, 15.05.2018
 
OGH: Das Berufungsgericht hat die Rsp zum Feststellungsinteresse und die Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Leistungsklage zutreffend wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden (§ 510 Abs 3 erster Satz ZPO). Eine Feststellungsklage ist grundsätzlich dann unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann, was insbesondere dann der Fall ist, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird, somit weitere als die durch das Leistungsbegehren gezogenen Rechtsfolgen aus der Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses oder -anspruchs nicht in Betracht kommen. Ebenso zutreffend verwies das Berufungsgericht auf die stRsp, wonach im Fall, dass noch nicht feststeht, welche einklagbare Rechtswirkung (Wandlung, Preisminderung oder Verbesserung bzw Schadenersatz in Folge Verzugs des Gewährleistungspflichtigen mit der Verbesserung) der Leistungsstörung entspringt, dem Gewährleistungsberechtigten das Feststellungsinteresse zuerkannt werden muss. Voraussetzung dafür ist, dass die klagende Partei mangels Kenntnis der Ursachen des Mangels bzw der Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht in der Lage ist, ihre daraus abzuleitenden Ansprüche mit Leistungsklage geltend zu machen.
 
Bereits zu 5 Ob 536/89 sprach der OGH aus, dass die Kläger, wenn ihnen die Mängel der Heizanlage bekannt geworden seien und sie ausführen könnten, welche Arten der Mängelbehebung theoretisch und praktisch möglich wären, lediglich das Ausmaß der Mängel
– gemeint: die Höhe der zur Mängelbehebung notwendigen Kosten – ziffernmäßig nicht feststellbar sei, sie zur Erhebung der Leistungsklage in der Lage seien. Dass ihnen die Kosten der Mängelbehebung nicht bekannt waren, ändere daran nichts.
 
Daran knüpfte der 7. Senat zu 7 Ob 211/97y an. Seien Art und Umfang der Mängel bekannt und fehlten nur Angaben über die Höhe von Verbesserungskosten, bestehe kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines konkreten Gewährleistungsanspruchs.
 
Im gleichen Sinn judizierten der 6. Senat zu 6 Ob 28/02i und der 3. Senat zu 3 Ob 227/05m: In den beiden Entscheidungen setzte sich der OGH auch mit der im Zulassungsausspruch zitierten E 1 Ob 166/98p auseinander. Diese sei nicht einschlägig, weil dort das Begehren auf Feststellung der Gewährleistungspflicht innerhalb der Gewährleistungsfrist erhoben und danach ein ganz konkretes Verbesserungsbegehren erhoben worden sei, in dem nicht nur der Mangel bezeichnet, sondern die durchzuführenden Arbeiten zur Behebung des Mangels im Einzelnen bis ins Detail aufgelistet waren. Deshalb habe der OGH zu 1 Ob 166/98p ein Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des ursprünglich gestellten Feststellungsbegehrens über die vorerst bloß angestrebte konkrete Verbesserung bejaht, um dem Kläger bei Misslingen der konkret begehrten Verbesserung einen anderen Gewährleistungsanspruch zu wahren.
 
Auch hier ist der Sachverhalt dem zu 1 Ob 166/98b entschiedenen Fall nicht vergleichbar; die Klägerin strebt gerade nicht – wie zu 1 Ob 166/98b – eine ganz konkrete Verbesserung im Wege eines Leistungsbegehrens an. Soweit der E 1 Ob 166/98b überhaupt eine allgemeine Aussage dahingehend entnommen werden könnte, solange die Durchführbarkeit einer den vertragsgemäßen Zustand des Kaufobjekts herstellenden Verbesserung – unabhängig von einem konkreten Verbesserungsbegehren – ungewiss sei oder der Kläger nach erfolglosen Verbesserungsversuchen allenfalls noch andere Gewährleistungsansprüche geltend machen könne, sei ihm ein Feststellungsinteresse zuzugestehen, müsste diese im Übrigen als vereinzelt angesehen werden.
 
Zu 10 Ob 51/15w war ein anderer Sachverhalt zu beurteilen. Die Klägerin kannte die konkrete Schadensursache ebenso wenig wie den Gesamtumfang und das Gesamtausmaß der Mängel bzw Schäden. Mangels Vorhersehbarkeit dieser Umstände war die Ansicht der Vorinstanzen, die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, ihre Ansprüche bereits mit Leistungsklage geltend zu machen, vertretbar.
 
Die im Zulassungsausspruch angedeutete Judikaturdivergenz liegt daher – jedenfalls in Bezug auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt – nicht vor.
 
Die Vorinstanzen haben das Feststellungsinteresse der Klägerin iSd zitierten Rsp bereits auf Basis ihres Prozessvorbringens verneint. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung ist ihnen dabei nicht unterlaufen.
 
Die Klägerin hat konkrete Mängel (Unebenheit, Risse und Spalten) des Parkettbodens ihrer Wohnung behauptet. Verbesserungsversuche durch Abschleifen und Austausch von Parkettlamellen hätten die Mängel nicht beseitigt, sondern einen Farbunterschied bewirkt. Als Ursache nannte die Klägerin Verlege- und Verarbeitungsfehler, die Mängelbehebung sei nur durch Gesamtaustausch des Parkettbodens möglich. Auch für das Schloss der Tür liegt eine konkrete Behauptung zur Art des Mangels (Schloss reicht nicht bis zur Metallplatte) und dessen Ursache (nicht korrekte Montage, zu kurzer Zylinder) vor. Dass die Klägerin in Unkenntnis der Behebungsmöglichkeit wäre, ist ihrem Vorbringen nach der jedenfalls vertretbaren Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.
 
Der von der Klägerin ins Treffen geführte Umstand, dass sich ihr Verbesserungsanspruch nach Durchführung des Beweisverfahrens in rechtlicher Sicht „allenfalls als untunlich“ herausstellen könnte, vermag nach der nicht korrekturbedürftigen Auffassung des Berufungsgerichts ihr Feststellungsinteresse nicht zu rechtfertigen, zumal die rechtliche Qualifikation eines feststehenden Mangels Risiko des Gewährleistungsberechtigten ist und es nach der in der Revision nicht bezweifelten, zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts der Klägerin offen stünde, im Verfahren auf Durchsetzung ihres Verbesserungsanspruchs selbst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist im Wege der Klageänderung ein Preisminderungsbegehren zu erheben. Dass die Verbesserung der von der Klägerin behaupteten Mängel einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und sie daher als unbehebbar anzusehen seien, behauptete die Klägerin nach der vertretbaren Auslegung der Vorinstanzen nicht. Auch in ihrer Revision gesteht sie vielmehr sogar ausdrücklich zu, dass ihr eine Leistungsklage wegen des als erforderlich behaupteten Parkettbodenaustauschs möglich wäre.
 
Dass ein allfälliger Preisminderungsanspruch betreffend den Parkettboden erst nach abschließender Klärung des Umfangs der Mängel an allgemeinen Teilen der Liegenschaft ermittelt werden könnte, trifft nicht zu. Die für die Ermittlung der Preisminderung anzuwendende relative Berechnungsmethode setzt den Wert der mangelfreien Sache in ein Verhältnis zu jenem der mangelhaften Sache. Nach dem Prinzip der Erhaltung der subjektiven Äquivalenz soll die beim Vertragsschluss zugrunde gelegte Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung aufrecht erhalten bleiben. Daraus folgt zwingend, dass – allfällige – Mängel der allgemeinen Teile der Liegenschaft keine Auswirkung auf die Ermittlung einer allfälligen Preisminderung in Bezug auf das von der Klägerin erworbene Wohnungseigentumsobjekt und dessen Mängel im Inneren haben können. Auf die Frage, für welchen Gewährleistungsbehelf sich die Eigentümergemeinschaft entscheidet, an die die Klägerin sämtliche Ansprüche in Bezug auf allgemeine Teile abgetreten hat, kommt es daher nicht an. Vielmehr wären bei der Ermittlung einer Preisminderung aufgrund von Mängeln am Parkettboden bzw Türschloss zum Zweck der Erhaltung der subjektiven Äquivalenz allfällige – aufgrund Klage der Eigentümergemeinschaft ohnedies zu verbessernde oder durch Preisminderung abzugeltende – Mängel an allgemeinen Teilen außer Betracht zu lassen. Die Klägerin ist in der Wahl ihres Gewährleistungsbehelfs nicht beschränkt, weil sie – in Ansehung der Mängel nur in ihrem Wohnungseigentumsobjekt – nicht auf allfällige Mängel an allgemeinen Teilen Rücksicht nehmen muss. Damit ist aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, sowohl die Höhe der Verbesserungskosten als auch einer – allfälligen – Preisminderung hätte die Klägerin durch naheliegende zweckmäßige Maßnahmen wie etwa ein Sachverständigengutachten ermitteln können, auch hinsichtlich des Ausmaßes eines allenfalls nach Verbesserung noch verbleibenden Preisminderungsanspruchs nicht korrekturbedürftig.
 
Dass der Klägerin nach Abklärung der Mängel an den Allgemeinflächen die Möglichkeit eröffnet sein könnte, von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch zu machen, ist eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung, darauf hat sie sich bislang nicht berufen. Im Übrigen stünde es ihr offen, noch während des Prozesses im Wege der Klageänderung nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB etwa statt Verbesserung oder Preisminderung Wandlung zu verlangen.
 
 

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