Der Bestrafte stellt in seinem Rekurs nicht in Abrede, dass die gegen seinen Bruder („Stück Dreck“; „dreckiger Protzer“; „Nichtsnutz“) und das Gericht („scheiß Richter“) gerichteten Unmutsäußerungen als beleidigend iSd § 86 ZPO zu werten sind
GZ 2 Ob 23/18y, 22.03.2018
OGH: Gem § 22 AußStrG iVm § 86 ZPO kann vom Gericht eine Ordnungsstrafe gegen eine Partei verhängt werden, die die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt oder die in einem Schriftsatz den Gegner, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigt. Der Regelungszweck dieser Bestimmung liegt in der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise. Selbst eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen und eine Beleidigung darstellen. Die objektive Beurteilung und nicht die Absicht des Verfassers entscheidet, ob der Schriftsatz beleidigende Ausfälle enthält.
Der Bestrafte stellt in seinem Rekurs nicht in Abrede, dass die gegen seinen Bruder („Stück Dreck“; „dreckiger Protzer“; „Nichtsnutz“) und das Gericht („scheiß Richter“) gerichteten Unmutsäußerungen als beleidigend iSd § 86 ZPO zu werten sind. Die Ordnungsstrafe wurde daher zu Recht verhängt, ihre Nachsicht durch den OGH kommt trotz der ausdrücklichen Entschuldigung des Rechtsmittelwerbers nicht in Betracht.
Eine Ordnungsstrafe darf gem § 220 Abs 1 ZPO den Betrag von 2.000 EUR nicht übersteigen. Das Rekursgericht hat diesen Rahmen zwar bei weitem nicht ausgeschöpft. Da jedoch beim Bestraften ein erstmaliger und noch nicht als besonders schwerwiegend zu wertender Verstoß gegen das gebotene Verhalten vorliegt, kann diesmal noch mit einer Strafhöhe von 300 EUR das Auslangen gefunden werden, die angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestraften immer noch empfindlich ausfällt, aber doch in deren Rahmen bleibt.