Soweit sich § 252 Abs 1 StPO auf amtliche Schriftstücke bezieht, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten wurden, sind darunter nur Protokolle, Amtsvermerke und andere vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei errichtete Schriftstücke zu verstehen, in denen gezielt Zeugenaussagen festgehalten sind; Berichte von Sozialarbeitern über ihnen gegenüber in dieser Eigenschaft gemachte Mitteilungen fallen somit nicht unter das Verbot des § 252 Abs 1 StPO, vielmehr unter das Vorkommensgebot des § 252 Abs 2 StPO
GZ 13 Os 135/17b, 14.03.2018
OGH: Die Beschwerde hält zwar zutreffend fest, dass sich § 252 Abs 1 StPO, soweit hier von Interesse, auf amtliche Schriftstücke bezieht, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten worden sind. Sie übersieht aber, dass darunter Protokolle, Amtsvermerke und andere vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei errichtete Schriftstücke zu verstehen sind, in denen – gezielt – Zeugenaussagen festgehalten sind.
Die hier angesprochenen Berichte von Sozialarbeitern über ihnen gegenüber in dieser Eigenschaft gemachte Mitteilungen fallen somit nicht unter das Verbot des § 252 Abs 1 StPO, vielmehr unter das Vorkommensgebot des § 252 Abs 2 StPO.