Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gem § 94 EheG bzw die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird von § 95 EheG nicht berührt, handelt es sich doch beim – letztlich erst vom Gericht festzulegenden – Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nicht um einen der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen; bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung ist aber grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen
GZ 1 Ob 86/18f, 29.05.2018
OGH: Dass der Ablauf der Frist des § 95 EheG einer Aufteilungsentscheidung nur insoweit entgegensteht, als es um die Zuweisung von Vermögensgegenständen geht, die nicht innerhalb der Jahresfrist zum Gegenstand des darauf abzielenden Antrags gemacht wurden, hat der erkennende Fachsenat bereits mehrmals ausgesprochen und erst unlängst erneut bekräftigt. Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gem § 94 EheG bzw die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird davon nicht berührt, handelt es sich doch beim – letztlich erst vom Gericht festzulegenden – Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nicht um einen der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen; bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung ist aber grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen.