Den Eltern steht es nicht zu, sich vor oder gegenüber dem Kind über den anderen Elternteil in einer herabwürdigenden Weise zu verhalten oder zu äußern; allerdings reichen abstrakte Befürchtungen, es sei „nicht von der Hand zu weisen, dass bei unbegleiteten Besuchskontakten das Kind einen Einblick in die herabwürdigende Einstellung des [Vaters] gegenüber der Mutter bekommt“, nicht aus, das Kontaktrecht des Vaters zu beschränken
GZ 6 Ob 33/18y, 28.03.2018
OGH: Es ist zwar richtig, dass aufgrund des Wohlverhaltensgebots des § 159 ABGB jeder Elternteil verpflichtet ist, zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des minderjährigen Kindes zu anderen Personen, denen das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert; den Eltern steht es deshalb auch nicht zu, sich vor oder gegenüber dem Kind über den anderen Elternteil in einer herabwürdigenden Weise zu verhalten oder zu äußern. Allerdings reichen abstrakte Befürchtungen, es sei „nicht von der Hand zu weisen, dass bei unbegleiteten Besuchskontakten das Kind einen Einblick in die herabwürdigende Einstellung des [Vaters] gegenüber der Mutter bekommt“, nicht aus, das Kontaktrecht des Vaters zu beschränken.
Damit haben aber die Vorinstanzen das mit Beschluss vom 18. 8. 2017 festgesetzte vorläufige Kontaktrecht des Vaters zur minderjährigen Aurelie zu Unrecht sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch durch Anordnung einer Besuchsbegleitung eingeschränkt.