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Zivilrecht

OGH: Mäßigung des Provisionsanspruchs nach § 3 Abs 4 MaklerG iZm unrichtigen Angaben über den Objektzustand

Das Berufungsgericht hat die Minderung des Provisionsanspruchs um die Hälfte damit begründet, dass die Klägerin unrichtige Angaben über die Zufahrtsstraße und den Zustand des Objekts gemacht habe; es hat die Verdienstlichkeit aber weiterhin als gegeben angesehen, weil die Beklagte das Objekt behalten möchte; entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus den Feststellungen gerade nicht, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Unrichtigkeit des ihm vom Makler der Verkäufer bekanntgegebenen Errichtungszeitpunkts des Hauses kannte; die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass kein Umstand vorgelegen sei, aufgrund dessen diese Information von Verkäuferseite anzuzweifeln gewesen wäre und die Klägerin zu weiteren Nachforschungen verpflichtet gewesen wäre, ist nicht korrekturbedürftig

03. 07. 2018
Gesetze:   § 3 MaklerG, § 6 MaklerG
Schlagworte: Maklerrecht, Immobilienmakler, Interessenwahrung, Mäßigung des Provisionsanspruchs, unrichtige Angaben über Objektzustand

 
GZ 7 Ob 63/18t, 24.05.2018
 
OGH: Gem § 3 Abs 1 MaklerG hat der Makler die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. Der Immobilienmakler ist Sachverständiger iSd § 1299 ABGB. Er hat den Auftraggeber jedenfalls über sämtliche Umstände zu unterrichten, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. Eine besondere Nachforschungspflicht trifft ihn im Regelfall nicht. Besteht für ihn keine Veranlassung an der Richtigkeit einer ihm erteilten Information zu zweifeln, darf er sie auch ungeprüft weitergeben. Die Beurteilung einer Pflichtverletzung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen.
 
Soweit dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht, kann der Auftraggeber wegen Verletzung wesentlicher Pflichten auch die Mäßigung nach Maßgabe der dadurch bedingten geringeren Verdienstlichkeit eines Maklers verlangen. Beim Ausmaß der Mäßigung des Provisionsanspruchs nach § 3 Abs 4 MaklerG handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls, sodass nur grobe Ermessensfehler der Vorinstanzen vom OGH wahrzunehmen wären.
 
Das Berufungsgericht hat die Minderung des Provisionsanspruchs um die Hälfte damit begründet, dass die Klägerin unrichtige Angaben über die Zufahrtsstraße und den Zustand des Objekts gemacht habe. Es hat die Verdienstlichkeit aber weiterhin als gegeben angesehen, weil die Beklagte das Objekt behalten möchte. Die Beklagte strebt eine Reduzierung der Provision auf Null an.
 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus den Feststellungen gerade nicht, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Unrichtigkeit des ihm vom Makler der Verkäufer bekanntgegebenen Errichtungszeitpunkts des Hauses kannte. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass kein Umstand vorgelegen sei, aufgrund dessen diese Information von Verkäuferseite anzuzweifeln gewesen wäre und die Klägerin zu weiteren Nachforschungen verpflichtet gewesen wäre, ist nicht korrekturbedürftig.
 
Der von der Beklagten weiters ins Treffen geführte Umstand, dass die Klägerin ihr nur eine Renditeberechnung weitergegeben, sie aber nicht informiert habe, dass die Wohnungen im gegebenen Zustand nicht rechtskonform vermietet werden könnten, betrifft den ohnedies bereits berücksichtigten Pflichtenverstoß der unrichtigen Angabe über den Objektzustand.
 

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