Im vorliegenden Fall erfordert die konkrete geographische Lage – der viel begangene Weg führt durch eine bei einem Hochwasserschutzprojekt angelegte Flutmulde, was bei Abwechseln von Tau- und Frostwetter die Gefahr von Vereisungen an der Unfallstelle (Sohle der Mulde) massiv erhöht – besondere Sorgfalt beim Winterdienst; hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die auf einem Gutachten beruhenden Feststellungen des Erstgerichts, wonach zwar andere Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr (Brücke, Verrohrung) nicht zumutbar bzw sachgerecht sind, wohl aber „ein gewissenhafter Winterdienst oder eine Wintersperre“; die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass unter diesen besonderen Umständen ein Unterbleiben des morgendlichen Streuens grob fahrlässig war, ist nicht zu beanstanden
GZ 2 Ob 78/18m, 16.05.2018
OGH: Welche Maßnahmen der Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich gem § 1319a Abs 2 letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges angemessen und zumutbar ist. Eine vorbeugende Streuung ist zwar idR nicht zu verlangen, wobei kleineren Gemeinden noch weniger zugemutet werden kann als großen; allerdings ist die Verantwortung der öffentlichen Hand, also auch von Gemeinden, gegenüber der Allgemeinheit jedenfalls höher als jene privater Wegehalter. Entscheidend für den Umfang der Streupflicht sind immer die Umstände des Einzelfalls.
Im vorliegenden Fall erfordert die konkrete geographische Lage – der viel begangene Weg führt durch eine bei einem Hochwasserschutzprojekt angelegte Flutmulde, was bei Abwechseln von Tau- und Frostwetter die Gefahr von Vereisungen an der Unfallstelle (Sohle der Mulde) massiv erhöht – besondere Sorgfalt beim Winterdienst. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die auf einem Gutachten beruhenden Feststellungen des Erstgerichts, wonach zwar andere Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr (Brücke, Verrohrung) nicht zumutbar bzw sachgerecht sind, wohl aber „ein gewissenhafter Winterdienst oder eine Wintersperre“.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass unter diesen besonderen Umständen ein Unterbleiben des morgendlichen Streuens grob fahrlässig war, ist nicht zu beanstanden.