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Zivilrecht

OGH: Schmerzengeld – Globalbemessung, Nachklage und Verjährung

Zweck der Ausdehnungsobliegenheit ist die Ermöglichung einer Globalbemessung; dieser Zweck kann von vornherein nicht erreicht werden, wenn der Kläger einen die bezirksgerichtliche Wertgrenze übersteigenden Betrag geltend machen will und der Beklagte einer solchen Ausdehnung des Begehrens nicht zustimmt; unter diesen Umständen wäre die Annahme einer Obliegenheit, die Klage wenigstens bis zur bezirksgerichtlichen Wertgrenze auszudehnen, ein bloßer Formalismus, der durch keine materiell- oder verfahrensrechtlichen Gründe gedeckt wäre; bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer später erfolgreichen Feststellungsklage wird die nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgte Ausdehnung eines Schmerzengeldbegehrens auch dann als zulässig angesehen, wenn sie nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird

03. 07. 2018
Gesetze:   § 1325 ABGB, § 1489 ABGB, § 1497 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schmerzengeld, Globalbemessung, Ausdehnung, Nachklage, Verjährung, Unterbrechung

 
GZ 2 Ob 68/18s, 16.05.2018
 
OGH: Wenn keine besonderen Gründe für eine zeitliche Einschränkung bestehen, ist das Schmerzengeld grundsätzlich global zu bemessen. Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass der Schädiger ständig neuen Forderungen ausgesetzt ist, obwohl die Verletzungsfolgen schon im ersten Prozess hinreichend überschaubar waren. Begehrt der Kläger in einem weiteren Verfahren ergänzendes Schmerzengeld, so hat er darzulegen, aufgrund welcher besonderen Umstände eine solche „Nachklage“ ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Solche Umstände können auch im Prozessrecht begründet sein. Eine Nachklage kommt hier insbesondere dann in Betracht, wenn der Kläger im Vorprozess aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften an der Ausdehnung seines Begehrens gehindert war und ihm nicht vorgeworfen werden kann, nicht gleich den höheren Betrag eingeklagt zu haben.
 
Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, nicht gleich einen höheren Betrag eingeklagt zu haben.
 
(a) Das Einklagen eines geringeren Betrags ist nach der Rsp dann nicht vorwerfbar, wenn das Ausmaß der Beeinträchtigungen bei Einbringen der Klage noch nicht vollständig überblickt werden konnte. Das trifft bei der Bemessung des Schmerzengeldes im Regelfall zu, weil dessen konkrete Höhe typischerweise nicht ohne Einholung eines Gutachtens zu den Verletzungsfolgen ermittelt werden kann. Die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen betrafen daher regelmäßig Fälle, in denen die Nachklage auf den – aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht aufgreifbaren – Ergebnissen eines im ersten Verfahren eingeholten Gutachtens beruhte.
 
(b) Vorwerfbar ist das Einklagen eines zu geringen Betrags in diesem Zusammenhang nur dann, wenn sich aus den unstrittigen Verletzungsfolgen ohne jeden Zweifel ein unverhältnismäßig höheres Schmerzengeld ergeben hätte. Denn der Geschädigte muss schon aus Kostengründen ein Überklagen vermeiden, weswegen es ihm im Zweifel nicht zur Last fallen kann, wenn er zunächst einen geringeren Betrag geltend macht und das Begehren erst nach Vorliegen eines Gutachtens ausdehnt oder erforderlichenfalls eine zweite Klage erhebt. Interessen des Schädigers werden durch die Möglichkeit einer zweiten Klage nicht wesentlich beeinträchtigt, weil er es ohnehin in der Hand hat, die Notwendigkeit einer solchen Klage durch Zustimmung zu einer Ausdehnung des ursprünglichen Begehrens entfallen zu lassen. Dass der Geschädigte ihm durch tatsächliche Vornahme der Ausdehnung Gelegenheit dazu geben muss, hat der Senat bereits ausgesprochen.
 
(c) Im vorliegenden Fall war der Kläger als Kleinkind naturgemäß nicht in der Lage, Angaben zu seinen Schmerzen zu machen. Für seine Mutter waren die konkreten Verletzungsfolgen, auch und gerade in Bezug auf die Schmerzperioden, vor Einlangen des Gutachtens nicht abschätzbar. Auf dieser Grundlage ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die – nachträglich betrachtet – zu geringe Höhe des ursprünglichen Begehrens den Eltern des Klägers nicht vorgeworfen werden könne, nicht zu beanstanden.
 
Der Nachklage steht auch nicht teilweise entgegen, dass im Vorprozess nach § 235 Abs 3 ZPO iVm § 49 Abs 1 JN eine Ausdehnung um 4.000 EUR möglich gewesen wäre.
 
(a) Die Rsp zur grundsätzlichen Unzulässigkeit von Nachklagen folgt daraus, dass das Schmerzengeld nach Möglichkeit in einem einzigen Verfahren global bemessen werden soll. Um das zu ermöglichen, muss der Geschädigte nach Vorliegen eines unerwartet günstigen Gutachtens eine Ausdehnung der Klage auf den danach angemessenen Betrag versuchen. Nur wenn das aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt, kann er den weiteren Betrag mit neuer Klage geltend machen.
 
(b) Zweck der Ausdehnungsobliegenheit ist daher die Ermöglichung einer Globalbemessung. Dieser Zweck kann von vornherein nicht erreicht werden, wenn der Kläger einen die bezirksgerichtliche Wertgrenze übersteigenden Betrag geltend machen will und der Beklagte einer solchen Ausdehnung des Begehrens nicht zustimmt. Unter diesen Umständen wäre die Annahme einer Obliegenheit, die Klage wenigstens bis zur bezirksgerichtlichen Wertgrenze auszudehnen, ein bloßer Formalismus, der durch keine materiell- oder verfahrensrechtlichen Gründe gedeckt wäre. Denn auch insofern ist kein schützenswertes Interesse des Schädigers erkennbar: Das zweite Verfahren wird nur aufgrund seiner prozessualen Disposition erforderlich, und dort muss jedenfalls eine Globalbemessung erfolgen. Dass dabei auch über einen Teilbetrag abzusprechen ist, der theoretisch schon im ersten Verfahren hätte erledigt werden können, begründet angesichts des Zwecks der Ausdehnungsobliegenheit keinen tragfähigen Unterschied.
 
Auch der Verjährungseinwand ist nicht berechtigt.
 
Bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer später erfolgreichen Feststellungsklage wird die nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgte Ausdehnung eines Schmerzengeldbegehrens auch dann als zulässig angesehen, wenn sie nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird. Das bedeutet, dass sich die Unterbrechungswirkung des Feststellungsbegehrens auch auf die erst im Wege der Klageausdehnung geltend gemachten Schmerzengeldansprüche bezieht.
 
Tritt aber die Unterbrechungswirkung ein, so begründet es aus verjährungsrechtlicher Sicht keinen relevanten Unterschied, ob der Geschädigte zur Durchsetzung des weiteren Anspruchs die Klage ausdehnt oder – wie hier – innerhalb angemessener Frist eine zweite Klage erhebt. Denn die Verjährung ist eine Frage des materiellen Rechts, die nicht davon abhängt, wie dieser Anspruch prozessual durchgesetzt wird. Dem Erfolg einer weiteren Klage könnte daher zwar der Grundsatz der Globalbemessung entgegenstehen, für die Verjährung gilt aber der Grundsatz, dass sowohl die Ausdehnung als auch das Erheben einer weiteren Klage als (neuerliches) Belangen iSv § 1497 ABGB anzusehen sind. War die Verjährung unterbrochen, muss der Verjährungseinwand in beiden Fällen scheitern.
 
 

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