Dem Vorbringen, dass ein Nachbar das Recht auf eine spätere Überprüfung der konsenskonformen Umsetzung des Bauvorhabens und daher ein Recht auf Akteneinsicht haben müsse, ist entgegenzuhalten, dass die OÖ BauO 1994 einem Nachbarn keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines baubehördlichen Auftragsverfahrens (bzw Aufrechterhaltung eines baupolizeilichen Auftrages) oder auf Beseitigung eines konsenslosen Baues einräumt, sodass (auch) in dieser Hinsicht die Zuerkennung eines Rechtes auf Akteneinsicht nicht als geboten erscheint
GZ Ra 2018/05/0032, 24.04.2018
VwGH: Im vorliegenden Revisionsfall handelt es sich beim Revisionswerber um eine Person, die in den (in den Jahren 2008 bzw 2009 rechtskräftig abgeschlossen) Baubewilligungsverfahren die Parteistellung als Nachbar mangels Erhebung von Einwendungen verloren hat.
Dem Revisionsvorbringen, dass ein Nachbar das Recht auf eine spätere Überprüfung der konsenskonformen Umsetzung des Bauvorhabens und daher ein Recht auf Akteneinsicht haben müsse, ist entgegenzuhalten, dass die OÖ BauO 1994 einem Nachbarn keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines baubehördlichen Auftragsverfahrens (bzw Aufrechterhaltung eines baupolizeilichen Auftrages) oder auf Beseitigung eines konsenslosen Baues einräumt, sodass (auch) in dieser Hinsicht die Zuerkennung eines Rechtes auf Akteneinsicht nicht als geboten erscheint.