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Verfahrensrecht

VwGH: Akteneinsicht gem § 17 AVG

Einer Person, gegenüber der infolge Unterlassung von Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Präklusion eingetreten ist bzw die die Parteistellung verloren hat, steht kein Recht auf Akteneinsicht in Bezug auf dieses Verfahren zu

02. 07. 2018
Gesetze:   § 17 AVG
Schlagworte: Akteneinsicht, Präklusion, rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren

 
GZ Ra 2018/05/0032, 24.04.2018
 
VwGH: Im Erkenntnis VwGH 17.9.2014, Ra 2014/04/0025, wurde Folgendes ausgeführt:
 
"Das Recht auf Akteneinsicht gem § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt.
 
Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens steht jedoch nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu.
 
Einer Person, die die Parteistellung verloren hat, steht das Recht der Akteneinsicht (im Hinblick auf die ‚Quasi-Wiedereinsetzung' in § 42 Abs 3 AVG) nur zwischen dem Ende der Verhandlung und der nachträglichen Einwendung längstens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache zu.
 
Ein Rechtsnachfolger tritt in die von seinem Rechtsvorgänger geschaffene Stellung ein und muss daher die Unterlassung von Einwendungen und Rechtsmitteln durch seinen Rechtsvorgänger sowie eine diesem gegenüber eingetretene Präklusion bzw den Verlust der Parteistellung gegen sich gelten lassen."
 
Der VwGH hielt in diesem Erkenntnis somit fest, dass einer Person, gegenüber der infolge Unterlassung von Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Präklusion eingetreten ist bzw die die Parteistellung verloren hat, kein Recht auf Akteneinsicht in Bezug auf dieses Verfahren zusteht.
 

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