Da im vorliegenden Revisionsfall keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem VwG war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit, kann sich die Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art 119a Abs 9 zweiter Satz B-VG stützen
GZ Ro 2015/06/0010, 25.04.2018
VwGH: Zur Revisionslegitimation der Gemeinde ist darauf hinzuweisen, dass ein Revisionsrecht aus dem Grund des Art 119a Abs 9 zweiter Satz B-VG in der hier vorliegenden Konstellation - in Bezug auf eine Entscheidung eines VwG über eine Beschwerde gegen einen gemeindebehördlichen Bescheid im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde - ausscheidet. Da im vorliegenden Revisionsfall keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem VwG war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit, kann sich die Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art 119a Abs 9 zweiter Satz B-VG stützen.