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Verfahrensrecht

OGH: Zur Anwendung der EuInsVO auf Unternehmenspachtverträge

Zu den in 11 Abs 1 EuInsVO angeführten Verträgen über die Nutzung von unbeweglichen Gegenständen gehören auch Miet- und Pachtverträge

25. 06. 2018
Gesetze:   Art 4 EuInsVO 2000, Art 7 EuInsVO, Art 8 EuInsVO 2000, Art 11 EuInsVO
Schlagworte: Europäisches Insolvenzrecht, anwendbares Recht, lex fori concursus, unbewegliche Sachen, lex rei sitae, Bestandverträge, Unternehmenspacht

 
GZ 1 Ob 24/18p, 21.03.2018
 
OGH: Nach Art 4 Abs 2 lit e EuInsVO 2000 regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus), wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt. Nach dieser Kollisionsnorm ist daher grundsätzlich das Recht des Eröffnungsstaates (hier Italien) maßgeblich.
 
Eine Abweichung von dieser Grundsatzbestimmung zur Anwendung der lex fori concursus findet sich in Art 8 EuInsVO 2000 (identisch mit Art 11 Abs 1 EuInsVO 2015). Danach ist für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ausschließlich das Recht des Mitgliedstaates maßgebend, in dessen Gebiet dieser Gegenstand gelegen ist (lex rei sitae). Zu den hievon erfassten Verträgen gehören insbesondere Miet- und Pachtverträge.
 
Nach überwiegender Auffassung ist der Begriff des „unbeweglichen Gegenstands“ verordnungsautonom iSe „europäischen Durchschnittsbetrachtung“ oder einer „Gesamtschau“ auszulegen. Darunter fallen jedenfalls Grundstücke und Gebäude.
 
Fraglich ist, ob auch Unternehmen von Art 8 EuInsVO erfasst sind. Ob der gegenständliche Bestandvertrag dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung (Italien) unterliegt oder dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Liegenschaft liegt (Österreich), braucht allerdings hier nicht abschließend geklärt werden, weil der Vertrag bei Anwendung jedes der in Frage kommenden Rechte rechtswirksam aufgelöst wurde.
 
 

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