Findet die Verwertung einer mit einem Absonderungsrecht belasteten Sache (Forderung) bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt, ohne dass der Betreibende befriedigt wird, so ist der Teil des Erlöses, der auf das erloschene Absonderungsrecht entfällt, nicht dem betreffenden Gläubiger auszufolgen, sondern von Amts wegen in die Masse einzubeziehen; insofern ist § 12 Abs 3 IO als Sonderbestimmung gegenüber den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen der EO anzusehen
GZ 3 Ob 3/18i, 25.04.2018
OGH: Gem § 294 EO wird durch die Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner ein exekutives Pfandrecht an einer Geldforderung begründet; dieser Zeitpunkt ist für die Begründung des Pfandrechts maßgebend (§ 294 Abs 1 Satz 2 EO).
Gem § 12 Abs 1 IO erlöschen Absonderungsrechte (iSd § 48 IO), die in den letzten 60 Tagen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Exekution (zur Befriedigung oder zur Sicherstellung) neu erworben worden sind (und leben nur dann wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren gem § 123a IO mangels Vermögens aufgehoben wird). Diese Bestimmung ist auch bei Überweisung gepfändeter Geldforderungen anzuwenden, weil auch hier der Grundsatz gilt, dass jene Gläubiger, die ein richterliches Pfandrecht 60 Tage vor Eröffnung der Insolvenz erworben haben, rechtlich nicht anders als die übrigen Insolvenzgläubiger gestellt sein sollen; der Drittschuldner hat daher grundsätzlich an den Insolvenzverwalter zu zahlen.
Allgemein ist ein Drittschuldner gem § 307 Abs 1 EO bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage befugt, den Betrag der gepfändeten Forderung, auf die neben dem betreibenden Gläubiger auch andere Personen (etwa unter Bezugnahme auf frühere vertragliche Pfandrechte) Anspruch erheben, beim Exekutionsgericht schuldbefreiend zu hinterlegen. In der Insolvenz des Verpflichteten werden die Vorschriften der EO durch die der IO verdrängt, insofern ist eine Erlagsleistung gem § 307 EO nicht mehr möglich.
Die Verteilung eines Erlags gem § 307 EO erfolgt jedoch grundsätzlich im Exekutionsverfahren; das Exekutionsgericht hat (wie sonst der Drittschuldner) zu klären, wer der Forderungsberechtigte ist. Aus dem Verweis auf die §§ 285 bis 287 EO folgt auch die Geltung des dort verwiesenen § 213 EO (Widerspruch in der Verteilungstagsatzung), weshalb die Erledigung auf den Rechtsweg zu verweisen ist, wenn die Entscheidung über einen erhobenen Widerspruch von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatsachen abhängt.
Findet die Verwertung einer mit einem Absonderungsrecht belasteten Sache (Forderung) bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt, ohne dass der Betreibende befriedigt wird, so ist der Teil des Erlöses, der auf das erloschene Absonderungsrecht entfällt, nicht dem betreffenden Gläubiger auszufolgen, sondern von Amts wegen in die Masse einzubeziehen. Insofern ist § 12 Abs 3 IO als Sonderbestimmung gegenüber den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen der EO anzusehen.
Im vorliegenden Fall ist durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Verpflichteten das (innerhalb der Frist des § 12 Abs 1 IO erworbene) exekutive Pfandrecht des Betreibenden an der Geldforderung der Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin erloschen. Die (rechtskräftige) Annahme des Betrags zum gerichtlichen Erlag gem § 307 Abs 1 EO durch das Exekutionsgericht entspricht zwar einer Verwertung der durch das Absonderungsrecht belasteten Sache; sie hat jedoch nicht zur Befriedigung des Betreibenden geführt. Der von der Drittschuldnerin (schuldbefreiend) erlegte Betrag ist daher (wie der Erlös aus einer Verwertung) von Amts wegen in die Insolvenzmasse einzubeziehen und – entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts – infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verpflichteten keine (gesonderte) Verteilung dieses Erlagsbetrags (entsprechend § 307 Abs 2 iVm §§ 285 bis 287 EO) vorzunehmen. Die vom Erstgericht angeordnete Überweisung des erlegten Betrags an den Insolvenzverwalter ist daher wiederherzustellen.