Die Eilbedürftigkeit der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme nach § 107 Abs 2 AußStrG kann die Unterlassung umfangreicher, sonst notwendiger Erhebung einer Beweisaufnahme rechtfertigen, weil andernfalls bereits endgültig entschieden werden könnte
GZ 9 Ob 20/18h, 25.04.2018
OGH: Im Hinblick auf die vom Vater vermissten (Ergänzungs-)Gutachten ist hervorzuheben, dass die Eilbedürftigkeit der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme nach § 107 Abs 2 AußStrG die Unterlassung umfangreicher, sonst notwendiger Erhebung einer Beweisaufnahme rechtfertigen kann, weil andernfalls bereits endgültig entschieden werden könnte. Für eine endgültige Entscheidung über das Kontaktrecht des Vaters wurde inzwischen die Familiengerichtshilfe mit einer Stellungnahme beauftragt.