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Verfahrensrecht

OGH: Vorläufige Einschränkung des Kontaktrechts iSd § 107 Abs 2 AußStrG

Die Eilbedürftigkeit der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme nach § 107 Abs 2 AußStrG kann die Unterlassung umfangreicher, sonst notwendiger Erhebung einer Beweisaufnahme rechtfertigen, weil andernfalls bereits endgültig entschieden werden könnte

25. 06. 2018
Gesetze:   § 107 AußStrG, § 187 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, Kontaktrecht, vorläufige Maßnahme, Beweisaufnahme

 
GZ 9 Ob 20/18h, 25.04.2018
 
OGH: Im Hinblick auf die vom Vater vermissten (Ergänzungs-)Gutachten ist hervorzuheben, dass die Eilbedürftigkeit der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme nach § 107 Abs 2 AußStrG die Unterlassung umfangreicher, sonst notwendiger Erhebung einer Beweisaufnahme rechtfertigen kann, weil andernfalls bereits endgültig entschieden werden könnte. Für eine endgültige Entscheidung über das Kontaktrecht des Vaters wurde inzwischen die Familiengerichtshilfe mit einer Stellungnahme beauftragt.
 
 

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