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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Schadenersatzumfang nach § 1327 ABGB und Forderungsübergang nach (analog) § 332 ASVG iZm von der Witwenpension abzuführender Einkommensteuer

Der Anspruch des Geschädigten auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers umfasst auch die davon abzuführende Einkommensteuer

25. 06. 2018
Gesetze:   § 1327 ABGB, § 332 ASVG, EStG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Körperverletzung, Tod, Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger, Legalzession, von Witwenpension abzuführende Einkommensteuer

 
GZ 2 Ob 57/18y, 25.04.2018
 
OGH: Der Umfang des Forderungsübergangs und damit der Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers ist zweifach begrenzt, nämlich einerseits mit der Höhe des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten und andererseits mit dem Anspruch des Geschädigten auf Leistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger. Der Umstand, dass die Unterhaltsrente keine Steuerpflicht auslöst, hat Auswirkungen auf die Höhe des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten, der nur in dieser Höhe auf den Sozialversicherungsträger übergehen kann. Davon unabhängig ist der Anspruch des Geschädigten gegen den Sozialversicherungsträger, der auch die von der Witwenpension abzuführende Einkommensteuer erfasst und die Obergrenze des Übergangs bildet. Im vorliegenden Fall ist dieser Anspruch und damit der zugesprochene Betrag geringer als der Schadenersatzanspruch (Unterhaltsrente) des Geschädigten. Damit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts in diesem Punkt unbedenklich.
 
 

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