Bei der Beurteilung, welche die frühere Straftat ist, orientiert sich das Gericht - ohne Bindung an Zeitangaben in der Anklage - an der Aktenlage
GZ 15 Ns 15/18a, 19.04.2018
OGH: Für das Hauptverfahren ist – soweit hier von Bedeutung – gem § 36 Abs 3 erster Satz StPO jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde. Wird eine Person wegen mehrerer Straftaten angeklagt, ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO). In diesem Fall kommt das Verfahren – soweit hier relevant – gem § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Die im Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien dargestellte frühere Straftat ist die tatsächlich (ON 2 S 3 [Faktum 1./]; zur Beurteilung nach der Aktenlage vgl 14 Ns 14/17w) am 16. Juni 2016 im Sprengel des BG Josefstadt begangene Tat.
Das BG Josefstadt hat somit das Verfahren durchzuführen.