Home

Zivilrecht

OGH: Zum Risikoausschluss des Art 7.2 AHVB 2011 bzw Abschn A Z 3 EHVB

Fehlhandlungen iSd genannten Ausschlusstatbestände, die von Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers gesetzt werden, denen nicht eine der in Punkt A.3 der EHVB genannten Funktionen zukommt, führen nicht zum Wegfall des Versicherungsschutzes, wenn die Erfüllungsgehilfen einen Auftrag selbständig ausführen

25. 06. 2018
Gesetze:   § 152 VersVG, Art 7.2 AHVB 2011, Abschn A Z 3 EHVB, § 2 VbVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Haftpflichtversicherung, Risikoausschluss, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, Erfüllungsgehilfe, Bauleiter

 
GZ 7 Ob 14/18m, 21.03.2018
 
OGH: Gem Art 7.2 AHVB 2011 entfällt der Versicherungsschutz für eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (zB im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise). Ähnlich ordnet Abschn A Z 3 EHVB den Entfall des Versicherungsschutzes an, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen Entscheidungsträger iSd VbVG bzw über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen. Den Beweis für beide Risikoausschlüsse hat der Versicherer zu führen.
 
Art 7.2 AHVB 2011 schließt parallel zu § 152 VersVG den Versicherungsschutz für Schäden aus, die der Versicherte rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat. Dem Vorsatz wird die Inkaufnahme des Schadens, der als Folge einer Handlung oder Unterlassung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, gleichgestellt. Darüber hinaus wird (nicht mehr dem Modell des § 152 VersVG entsprechend) dem Vorsatz die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten gleichgestellt. Gemeinsam ist beiden Bestimmungen, dass sich das Bedenken und der Entschluss des Versicherungsnehmers nicht auf den Schadenserfolg selbst, sondern nur auf einen diesem Erfolg vorgelagerten Umstand beziehen müssen.
 
Die Leistungsfreiheit des Versicherers setzt nicht das Kennenmüssen, dh einen grob fahrlässigen Verstoß gegen Vorschriften voraus, sondern einen bewussten, dh vorsätzlichen Verstoß. Der Versicherungsnehmer muss die Verbotsvorschrift zwar nicht in ihrem Wortlaut und in ihrem ganzen Umfang kennen, er muss sich aber bei seiner Vorgangsweise bewusst sein, dass er damit gegen Vorschriften verstößt, muss also das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise haben.
 
Der Bauleiter ist hier zweifellos weder Versicherungsnehmer noch gesetzlicher Vertreter des Versicherungsnehmers. Dass er maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübte, oder Entscheidungsträger nach § 2 Abs 1 Z 3 VbVG war, ist weder behauptet noch festgestellt. Fehlhandlungen, die vom Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers gesetzt werden, dem nicht eine in Abschn A Z 3 EHVB genannte Funktion zukommt, führen aber nicht zum Wegfall des Versicherungsschutzes, selbst wenn der Erfüllungsgehilfe einen Auftrag selbständig ausführt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at