Fakultative Zusatzleistungen wie die Beförderung von Gepäck können eher anhand der fortlaufenden Eingabe in eine Buchungsmaske sinnvoll angezeigt und ausgewählt werden, sodass insofern dem Ziel des Art 23 Abs 1 VO (EG) 1008/2008 einer transparenten Preisdarstellung Rechnung getragen wird
GZ 4 Ob 169/17g, 22.03.2018
OGH: Die Preise, die für die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks von Fluggästen zu zahlen sind, können „fakultative Zusatzkosten“ iSd Art 23 Abs 1 der VO (EG) Nr 1008/2008 (für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft) sein, da ein solcher Dienst nicht als obligatorisch oder unerlässlich für die Beförderung der Fluggäste anzusehen ist. Demgegenüber ist das Handgepäck als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen anzusehen, sodass für seine Beförderung kein Zuschlag verlangt werden darf, sofern sein Gewicht und seine Abmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen und die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen erfüllen. Der Ausdruck „am Beginn jedes Buchungsvorgangs“ in Art 23 Abs 1 Satz 4 VO (EG) Nr 1008/2008 impliziert, dass die fakultativen Zusatzkosten am Beginn des eigentlichen Buchungsvorgangs anzuzeigen sind, damit der Kunde entscheiden kann, ob er die betreffende Zusatzleistung tatsächlich in Anspruch nehmen möchte.
Der EuGH hat zum Begriff des „Beginns des Buchungsvorgangs“ bereits klargestellt, dass damit der „Beginn des eigentlichen Buchungsvorgangs“ gemeint ist. Er hat diesen Zeitpunkt, ab dem fakultative Zusatzkosten anzuzeigen sind, gegen die Verpflichtung abgegrenzt, den zu zahlenden Endpreis mit allen unvermeidbaren und vorhersehbaren Entgeltbestandteilen „stets“ auszuweisen, wobei diese Verpflichtung nicht nach den Zeitpunkten differenziert, zu denen dieser Preis erstmalig angezeigt wird oder zu denen der Verbraucher einen bestimmten Flug auswählt bzw den Vertrag verbindlich abschließt. Der „Beginn des Buchungsvorgangs“ ist nicht – wie von der Klägerin intendiert –mit der erstmaligen Anzeige der Suchergebnisse anzusetzen , sondern erst mit der Auswahl eines bestimmten Fluges (hier durch Betätigung des Buttons Auswählen) bis zur rechtsverbindlichen Buchung des Flugdienstes.
Im Übrigen wäre die Angabe von vielen denkbaren Optionen fakultativer Zusatzleistungen am Beginn des Buchungsvorgangs unübersichtlich und ließe so das Ziel des Verordnungsgebers nach mehr Verbraucherfreundlichkeit verfehlen. Fakultative Zusatzleistungen können eher anhand der fortlaufenden Eingabe in eine Buchungsmaske sinnvoll angezeigt und ausgewählt werden, sodass insofern dem Ziel des Art 23 Abs 1 VO (EG) 1008/2008 einer transparenten Preisdarstellung Rechnung getragen wird.