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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob den Erlagsgegnern im erstinstanzlichen Verfahren zwingend rechtliches Gehör zu gewähren ist

Das in § 3 VerwEinzG als lex specialis geregelte Hinterlegungsverfahren ist ein besonderes außerstreitiges Verfahren, das keine gesonderte Aufforderung an den Erlagsgegner zur Äußerung nach § 17 AußStrG vorsieht, weil die Entscheidung allein aufgrund des Antragsvorbringens des Erlegers zu ergehen hat; es entspricht zudem der stRsp, dass der Rechtsmittelgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren nicht absolut wirkt, sondern nur dann zur Aufhebung der betroffenen Entscheidung führen kann, wenn es dem Rechtsmittelwerber gelingt, die Relevanz des Verfahrensmangels aufzuzeigen; für die Wahrung des Parteiengehörs genügt es hier im Außerstreitverfahren, wenn die in erster Instanz nicht angehörte Partei alle Argumente für ihren Standpunkt im Rekurs äußern konnte

25. 06. 2018
Gesetze:   § 1425 ABGB, § 3 VerwEinzG, § 17 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, gerichtliche Hinterlegung, Hinterlegungsverfahren, rechtliches Gehör des Erlagsgegners im erstinstanzlichen Verfahren

 
GZ 8 Ob 113/17a, 23.03.2018
 
OGH: Der Erlag durch den Schuldner nach § 1425 ABGB setzt voraus, dass die Schuld nicht bezahlt werden kann, „weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht bezahlt werden“ kann. Die in § 1425 ABGB vorausgesetzte Unmöglichkeit der Leistung muss keine absolute sein; es ist ausreichend, dass die Schuldbefreiung aus Gründen, die auf Seite des Gläubigers liegen, nicht ohne Gefahr einer nochmaligen Leistung erreicht werden kann.
 
Bei Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten ist der Gerichtserlag durch den Schuldner dann zulässig, wenn dem Schuldner objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten auch bei sorgfältiger Prüfung zu erkennen.
 
Das Erlagsgericht hat nur zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich taugt, also eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Ein Erlagsgegner kann im Erlagsverfahren selbst wirksam nur geltend machen, dass das tatsächlich erstattete – und nicht das richtigerweise zu erstatten gewesene – Vorbringen des Erlegers über ein mit dem eigenen Ausfolgeanspruch konkurrierendes Recht unschlüssig sei. Auch wenn behauptet wird, der Erleger mache unrichtige oder unvollständige Angaben über die Rechte der einzelnen Erlagsgegner, ist dennoch die Schlüssigkeit nur aufgrund der Behauptungen des Erlegers im Erlagsantrag zu überprüfen. Die Frage, ob der Erlag berechtigt war, kann letztlich nur im Prozess erfolgen.
 
Dies gesteht der Revisionsrekurs grundsätzlich auch zu, setzt sich aber anschließend wieder in logischen Widerspruch zu dieser Erkenntnis, wenn er ausführt, dass wegen der bloßen Schlüssigkeitsprüfung ein „hoher Maßstab an die Richtigkeit und Vollständigkeit“ des Vorbringens anzulegen sei, der ein rechtliches Gehör des Erlagsgegners erfordere. Damit verkennt er, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit des Vorbringens nicht Thema des Erlagsverfahrens sind.
 
Für die Beurteilung der Schlüssigkeit des Erlagsantrags sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
 
Das in § 3 VerwEinzG als lex specialis geregelte Hinterlegungsverfahren ist ein besonderes außerstreitiges Verfahren, das keine gesonderte Aufforderung an den Erlagsgegner zur Äußerung nach § 17 AußStrG vorsieht, weil die Entscheidung allein aufgrund des Antragsvorbringens des Erlegers zu ergehen hat.
 
Es entspricht zudem der stRsp, dass der Rechtsmittelgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren nicht absolut wirkt, sondern nur dann zur Aufhebung der betroffenen Entscheidung führen kann, wenn es dem Rechtsmittelwerber gelingt, die Relevanz des Verfahrensmangels aufzuzeigen. Für die Wahrung des Parteiengehörs genügt es hier im Außerstreitverfahren, wenn die in erster Instanz nicht angehörte Partei alle Argumente für ihren Standpunkt im Rekurs äußern konnte.
 
Aus dem Akt ergibt sich, dass der Erleger und sämtliche Erlagsgegner nach Erhebung des Revisionsrekurses und vor Erstattung der Rechtsmittelbeantwortung, dem Erstgericht eine gütliche Einigung mitgeteilt und einen gemeinsamen Ausfolgungsantrag auf das Treuhandkonto gestellt haben. Im Hinblick darauf kommt aber der Entscheidung, ob der Erlag angenommen werden durfte, nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu und ist das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelwerber weggefallen.
 
Dieses kann auch nicht mit einem Interesse an der Beseitigung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung begründet werden. Im Kostenpunkt ist der Revisionsrekurs – wie die Rechtsmittelwerber auch selbst erkennen – außerdem jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG).
 
 

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