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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob der Werkunternehmer nach mangelhafter Bauleistung im Fall einer Verbesserung auch die Kosten einer Bauaufsicht zu ersetzen hat

Der Werkunternehmer hat bei einer aufgrund Schadenersatzes zu leistenden Verbesserung (gegebenenfalls Neuherstellung) eines Werks die Kosten einer professionellen Bauaufsicht dann zu ersetzen, wenn ein Werkbesteller schon bei der ursprünglichen Werkleistung typischerweise eine solche Aufsicht bestellt hätte

25. 06. 2018
Gesetze:   §§ 922 ff ABGB, §§ 1165 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Gewährleistung, Werkvertrag, Schadenersatzrecht, mangelhafte Bauleistung, Verbesserung, Kosten der Bauaufsicht

 
GZ 2 Ob 230/17p, 25.04.2018
 
OGH: Der Werkunternehmer hat bei einer aufgrund Schadenersatzes zu leistenden Verbesserung (gegebenenfalls Neuherstellung) eines Werks die Kosten einer professionellen Bauaufsicht dann zu ersetzen, wenn ein Werkbesteller schon bei der ursprünglichen Werkleistung typischerweise eine solche Aufsicht bestellt hätte. Sonst käme der Zuspruch solcher Kosten nur in Betracht, wenn der Besteller nach § 933a Abs 2 Satz 3 ABGB Geldersatz begehren könnte und die dennoch begehrte Verbesserung für den Unternehmer auch unter Einbeziehung solcher Kosten günstiger ist als eine Ersatzvornahme durch ein drittes Unternehmen.
 
 

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