Wenn jemand einer ihn treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nachkommen oder zur Regelung eines ihn betreffenden, aber im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtsverhältnisses vorsprechen oder Anträge stellen will, und deshalb die Notwendigkeit, ein öffentliches Gebäude zu betreten entsteht, ist eine rechtliche Sonderverbindung anzunehmen, die bei Schädigung durch einen Gehilfen zur Anwendung des § 1313a ABGB führt; § 24 SchulpflichtG betrifft bloß die Pflicht der Erziehungsberechtigten, allgemein erzieherische Maßnahmen zu treffen, um den Schulbesuch des Schulpflichtigen an sich zu gewährleisten; es wird damit aber nicht generell die Pflicht normiert, sein minderjähriges Kind bis zur Schulklasse oder bis zum Schultor zu begleiten; der Kläger kann sich damit nicht auf seine allgemeine (zivilrechtliche) Fürsorge- und Aufsichtspflicht als Erziehungsberechtigter zur Begründung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, die Außentreppe zur Schule an diesem Tag zu betreten, berufen
GZ 7 Ob 58/18g, 24.05.2018
Der Kläger hat sich im vorliegenden Verfahren gegen seinen früheren Rechtsvertreter darauf gestützt, dass er als Elternteil zur Mitwirkung am schulischen Geschehen verpflichtet und in die „Schutzwirkung zugunsten Dritter“ einbezogen sei, was bei großzügiger Auslegung dahin verstanden werden kann, dass er durch das Begleiten seines Sohnes zur Schule dieser Mitwirkungspflicht nachzukommen trachtete und insofern eine öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung iSd Judikatur entstanden sei, und dass dies vom Beklagten im Vorprozess vorgebracht hätte werden müssen, um zu einer Klagsstattgebung zu gelangen.
OGH: Eine zur Anwendung des § 1313a ABGB führende Sonderverbindung wird in der Rsp auch dann angenommen, wenn die Beziehung zwischen Geschäftsherrn und Geschädigtem im öffentlichen Recht begründet ist, der Inhalt dieser Rechtsbeziehung sich aber mit einer sonst privatrechtlichen deckt. Eine im öffentlichen Recht wurzelnde Sonderbeziehung zum Verkehrssicherungspflichtigen liegt dann vor, wenn jemand etwa nicht bloß ein öffentliches Gebäude betritt, um es wegen seiner kulturellen Bedeutung zu besichtigen, sondern wenn er das Gebäude aufsucht, um eine dort untergebrachte, im hoheitlichen Bereich agierende Dienststelle in Anspruch zu nehmen, sei es, weil er dazu gesetzlich verpflichtet ist, sei es aber auch nur deshalb, um die Behörde im eigenen Interesse, etwa zur Anbringung von Protokollaranträgen, Einholung von Rechtsauskünften oder aus ähnlichen Gründen aufzusuchen. In beiden Fällen entsteht ein besonders enges Verhältnis, ein spezifischer sozialer Kontakt des Einzelnen zur Behörde, der die allgemeinen, der Öffentlichkeit gegenüber bestehenden Verkehrssicherungspflichten zu spezifischen Pflichten gleichen Inhalts ihm gegenüber werden lässt. Wenn jemand einer ihn treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nachkommen oder zur Regelung eines ihn betreffenden, aber im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtsverhältnisses vorsprechen oder Anträge stellen will, und deshalb die Notwendigkeit, ein öffentliches Gebäude zu betreten entsteht, ist daher eine rechtliche Sonderverbindung anzunehmen, die bei Schädigung durch einen Gehilfen zur Anwendung des § 1313a ABGB führt.
Nach § 24 SchulpflichtG sind Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet, ua für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.
Diese Bestimmung betrifft bloß die Pflicht der Erziehungsberechtigten, allgemein erzieherische Maßnahmen zu treffen, um den Schulbesuch des Schulpflichtigen an sich zu gewährleisten. Es wird damit aber nicht generell die Pflicht normiert, sein minderjähriges Kind bis zur Schulklasse oder bis zum Schultor zu begleiten. Der Kläger kann sich damit nicht auf seine allgemeine (zivilrechtliche) Fürsorge- und Aufsichtspflicht als Erziehungsberechtigter zur Begründung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, die Außentreppe zur Schule an diesem Tag zu betreten, berufen.
Der Kläger stützt sich im konkreten Fall erkennbar aber auch darauf, dass er die Schule im Zuge der Frühbetreuung für seinen Sohn aufgesucht habe und beim Verlassen der Schule auf der Außentreppe zu Fall gekommen sei. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang inwiefern dabei den Kläger aufgrund allfälliger Anordnungen der Schule eine Pflicht zum Betreten des Schulgebäudes getroffen hat. Zu diesem Vorbringen ist im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern, wie die Frühbetreuung organisiert war und welche Vorgaben der Schule dazu, insbesondere betreffend die Mitwirkung der Eltern, bestanden. Erst nach Verbreiterung der Tatsachengrundlage in diesem Punkt kann beurteilt werden, ob für den Kläger der Schule gegenüber eine iSd dargelegten Judikatur vergleichbare Pflicht zum Aufsuchen des Gebäudes zur Übergabe des Kindes bestand.
Da sich aus dem Vorbringen des Klägers kein Hinweis auf ein besonderes Eigeninteresse des Klägers vergleichbar der Antragstellung bei einer Behörde iSd dargelegten Judikatur ergibt, könnte sich im vorliegenden Fall eine öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung nur aus der Pflicht zum Betreten der Schule ergeben.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass eine Schutzgesetzverletzung (Verpflichtung des Schulerhalters zur Reinigung des Gebäudes) nur im Rahmen einer nach den zuvor genannten Grundsätzen erweislichen öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung zur Haftung nach § 1313a ABGB führen würde, wie dies für Lehrer und Schüler in der Judikatur bereits bejaht wurde. Bestünde diese aber nicht, steht dem Kläger nur die allgemeine Verkehrssicherungspflicht als Haftungsgrundlage zur Verfügung, die dem Deliktsrecht entspringt und daher eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen für Gehilfen nur nach § 1315 ABGB eintreten lässt. Für eine Haftung in diesen Sinn besteht kein Anhaltspunkt. In diesem Fall wäre das unterlassene Vorbringen des Beklagten im Vorprozess für den Prozessverlust nicht kausal gewesen. Das Klagebegehren wäre abzuweisen.