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VwGH: Rechtsmittel iZm Berichtigung des lokalen Melderegisters gem § 15 MeldeG

Die Durchführung der in § 15 Abs 1 MeldeG vorgesehenen An- , Ab- oder Ummeldung obliegt der Behörde von Amts wegen; eine betroffene Person kann die Vornahme einer entsprechenden Verfügung daher bei der Behörde lediglich anregen, ein diesbezügliches Antragsrecht bzw ein subjektives Recht auf Durchführung einer der genannten Maßnahmen wird dem Betroffenen durch das Gesetz jedoch nicht eingeräumt

24. 06. 2018
Gesetze:   § 15 MeldeG, §§ 56 ff AVG
Schlagworte: Melderecht, Berichtigung des lokalen Melderegisters, Bescheiderlassung, Rechtsmittel, von Amts wegen

 
GZ Ra 2018/01/0039, 24.05.2018
 
VwGH: Die amtliche An-, Ab- oder Ummeldung nach § 15 MeldeG bedarf - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - nur dann einer rechtsförmlichen und anfechtbaren Entscheidung, wenn der Betreffende mit der geplanten Maßnahme nicht einverstanden ist.
 
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass an den Mitbeteiligten die Verständigung (samt Aufforderung zur Stellungnahme) vom 24. März 2016 über seine beabsichtigte Abmeldung von der genannten Wohnung iSd § 15 Abs 2 MeldeG ergangen ist und der Mitbeteiligte dagegen keine Einwendungen erhoben hat.
 
Der Erlassung eines förmlichen Bescheides über die Abmeldung des Mitbeteiligten bedurfte es daher nicht. Vielmehr erfolgte die amtswegige Abmeldung gem § 15 Abs 1 MeldeG zu Recht in formloser Weise.
 
Das gegenständliche amtliche Abmeldungsverfahren war damit am 6. Mai 2016 rechtswirksam abgeschlossen und vom Mitbeteiligten mit Rechtsmitteln nicht mehr bekämpfbar.
 
Der mit dem Schriftsatz vom 27. September 2016 gestellte Antrag auf "Berichtigung der erfolgten Abmeldung und Wiederherstellung des früheren Zustandes" kann daher nur dahin verstanden werden, dass der Mitbeteiligte damit die Revidierung der Abmeldung durch Vornahme einer (neuerlichen) Anmeldung an der in Rede stehenden Adresse nach § 15 Abs 1 (zweiter Satz) MeldeG begehrte.
 
Die Durchführung der in § 15 Abs 1 MeldeG vorgesehenen An- , Ab- oder Ummeldung obliegt der Behörde indes von Amts wegen. Eine betroffene Person kann die Vornahme einer entsprechenden Verfügung daher bei der Behörde lediglich anregen, ein diesbezügliches Antragsrecht bzw. ein subjektives Recht auf Durchführung einer der genannten Maßnahmen wird dem Betroffenen durch das Gesetz jedoch nicht eingeräumt.
 
 

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