Richtig ist, dass der VwGH wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände; in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben
GZ Ra 2018/21/0052, 26.04.2018
VwGH: § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision darzutun. Richtig ist, dass der VwGH in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben.
Um einen solchen eindeutigen Fall hat es sich hier gehandelt. Zum einen stellt nämlich die entgegen der Revision nicht einmalige, sondern über einen längeren Zeitraum fortgesetzte massive Gewalttätigkeit des Revisionswerbers gegenüber seiner Ehefrau eine schwere Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar und rechtfertigt die vom BVwG angenommene Gefährdungsprognose. Zum anderen stand den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und der Verhängung des Einreiseverbots ein nur wenig ausgeprägtes Privat- und Familienleben des Revisionswerbers gegenüber, zumal er nicht bestreitet, dass die Besuchskontakte zu seiner Tochter abgebrochen werden mussten.