Hat der Antragsteller eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad über seinen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 und keine Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA erhoben, ist die zwölfmonatige Entscheidungsfrist des § 21 Abs 2b BFA-VG nicht anwendbar, sondern es kommt die allgemeine Entscheidungsfrist von sechs Monaten gem § 34 Abs 1 VwGVG zur Anwendung
GZ Fr 2018/18/0011, 25.04.2018
VwGH: Im vorliegenden Fall ist die zwölfmonatige Entscheidungsfrist des § 21 Abs 2b BFA-VG nicht anwendbar, weil der Antragsteller eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad über seinen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 und keine Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA erhoben hat, weshalb die allgemeine Entscheidungsfrist von sechs Monaten gem § 34 Abs 1 VwGVG zur Anwendung kommt.