Das VwG hat insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unvollständig ist, dies in seinem Abspruch zu ergänzen
GZ Ra 2018/09/0021, 25.04.2018
VwGH: Die hg Rsp räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist. Die Berufungsbehörde bzw nunmehr das VwG hat daher insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides - wie hier - unvollständig ist, dies in seinem Abspruch zu ergänzen.