Ist für ein Abringen keine andere Behörde zuständig, hat die (unzuständige) Behörde, an die das Anbringen herangetragen wurde, dieses wegen Unzuständigkeit gem § 6 Abs 1 AVG zurückzuweisen
GZ Ra 2017/02/0029, 18.05.2018
VwGH: Ist für ein Abringen keine andere Behörde zuständig, hat die (unzuständige) Behörde, an die das Anbringen herangetragen wurde, dieses wegen Unzuständigkeit gem § 6 Abs 1 AVG zurückzuweisen.