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Verfahrensrecht

VwGH: Zuständigkeit zu einer zurückweisenden Entscheidung nach § 6 Abs 1 AVG

Ist für ein Abringen keine andere Behörde zuständig, hat die (unzuständige) Behörde, an die das Anbringen herangetragen wurde, dieses wegen Unzuständigkeit gem § 6 Abs 1 AVG zurückzuweisen

24. 06. 2018
Gesetze:   § 6 AVG, § 13 AVG
Schlagworte: Unzuständigkeit, Anbringen, Zurückweisung

 
GZ Ra 2017/02/0029, 18.05.2018
 
VwGH: Ist für ein Abringen keine andere Behörde zuständig, hat die (unzuständige) Behörde, an die das Anbringen herangetragen wurde, dieses wegen Unzuständigkeit gem § 6 Abs 1 AVG zurückzuweisen.
 
 

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