Bereits getilgte Verwaltungsstrafen dürfen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden (§ 55 Abs 2 VstG); das VwG hat jegliche Feststellungen dazu unterlassen, um welche Vorbestrafung es sich dabei handelt; dies ist insofern relevant, weil zu prüfen sein wird, ob das VwG - so wie es der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung anspricht - bei einer allfälligen Einbeziehung eines strafsatzqualifizierenden Tatbestandsmerkmals gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen könnte
GZ Ra 2017/09/0044, 25.04.2018
VwGH: Das VwG wertet eine einschlägige Vorbestrafung als erschwerend. Dabei hat das VwG jegliche Feststellungen dazu unterlassen, um welche Vorbestrafung es sich dabei handelt. Dies ist insofern relevant, weil zu prüfen sein wird, ob das VwG - so wie es der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung anspricht - bei einer allfälligen Einbeziehung eines strafsatzqualifizierenden Tatbestandsmerkmals gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen könnte. Mangels entsprechender Darstellung in den Feststellungen, um welche Vorbestrafung es sich tatsächlich gehandelt hat, ist derzeit eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Bereits an dieser Stelle sei erwähnt, dass bereits getilgte Verwaltungsstrafen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden dürfen (§ 55 Abs 2 VStG).