Zum vom VwG angenommenen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB (Ablegung eines reumütigen Geständnisses) übersieht das VwG, dass der Mitbeteiligte auf frischer Tat betreten wurde; damit käme einem vor dem Gericht abgegebenen Geständnis des Mitbeteiligten keine Bedeutung zu
GZ Ra 2017/09/0044, 25.04.2018
VwGH: Zum vom VwG angenommenen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB (Ablegung eines reumütigen Geständnisses) übersieht das VwG, dass der Mitbeteiligte auf frischer Tat betreten wurde. Damit käme einem vor dem Gericht abgegebenen Geständnis des Mitbeteiligten keine Bedeutung zu. Abgesehen davon kann aus dem Verhandlungsprotokoll auch kein Geständnis abgeleitet werden. Ein reumütiges Geständnis umfasst neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat. Der Mitbeteiligte hat noch in seiner Aussage vor dem VwG kaum Schuldeinsicht gezeigt. Lediglich im Schlusswort äußerte der Mitbeteiligte sein Bedauern über den angelasteten Vorfall und gab an, in Zukunft selbst Erkundigungen (zur Rechtslage) einzuholen. Dies wird den Anforderungen an ein Geständnis daher nicht gerecht.