§ 58 Abs 2 VwGG ist um jene Fälle teleologisch zu reduzieren, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehung des Fristsetzungsantrages bewirkt wurde; nach der dann anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs 1 VwGG hat ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben
GZ Fr 2017/10/0012, 24.04.2018
Der am 10. Oktober 2017 beim VwGH Wien eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30. November 2017 zurückgezogen.
VwGH: Gem § 38 Abs 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua) § 33 Abs 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.
Was den Spruch über den Aufwandersatz betrifft, so liegt kein Anwendungsfall des § 58 Abs 2 VwGG vor, zumal diese Bestimmung um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehung des Fristsetzungsantrages bewirkt wurde. Nach der dann anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs 1 VwGG hat ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben.