Bereits aus Art 133 Abs 2 B-VG geht hervor, dass es sich bei den Anträgen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit um Anträge eines ordentlichen Gerichts an den VwGH handeln muss; eine Antragstellung von Einzelpersonen mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines VwG ist hingegen nicht vorgesehen
GZ Fe 2018/07/0001, 24.04.2018
VwGH: Nach Art 133 Abs 2 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des VwGH zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines VwG vorgesehen werden. Die §§ 64 ff VwGG treffen besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen über solche Feststellungsanträge.
Bereits aus Art 133 Abs 2 B-VG geht hervor, dass es sich bei diesen Anträgen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit um Anträge eines ordentlichen Gerichts an den VwGH handeln muss. Eine Antragstellung von Einzelpersonen mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines VwG ist hingegen nicht vorgesehen.
Bereits aus diesem Grund war der vorliegende Feststellungsantrag an den VwGH gem § 70 VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.