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Verfahrensrecht

OGH: Zuständigkeit bei Verbrauchersachen – zur Frage, ob die Anführung von Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten auf einer Homepage ausreicht, um ein Ausrichten der Tätigkeit iSd Art 17 Abs 1 lit c zweite Alternative EuGVVO 2012 zu begründen

Die Klägerin kann nicht nachvollziehbar erklären, weshalb sie auf ihre Niederlassungen in Deutschland verweisen sollte, wenn sie mit Verbrauchern in Deutschland keine Verträge abschließen möchte; mit der (impliziten) Behauptung, die Ausrichtung der Tätigkeit (auf Deutschland) habe erst nach dem Vertragsabschluss begonnen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus

16. 06. 2018
Gesetze:   Art 17 EuGVVO 2012 (Brüssel Ia-VO)
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, Zuständigkeit bei Verbrauchersachen, internationale Zuständigkeit, Anführung von Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten auf Homepage

 
GZ 6 Ob 69/18t, 26.04.2018
 
Auf der auch in Deutschland abrufbaren Homepage der Klägerin wird auch auf Standorte bzw Niederlassungen in Deutschland verwiesen. Aus dieser Homepage geht auch hervor, dass sich die klagende Partei um Kunden „in Österreich, Deutschland, Ungarn und Slowenien“ kümmert.
 
OGH: Dass der festgestellte Internetauftritt für das von der Klägerin behauptete Zustandekommen des Geschäfts nicht ausschlaggebend (kausal) war, ist für die Anwendung des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO (vormals Art 15 Abs 1 lit c Brüssel I-VO) irrelevant.
 
Für die Geltung des Verbrauchergerichtsstands ist auch nicht erforderlich, dass die Initiative zum Vertragsabschluss vom Unternehmer ausgegangen ist. In diesem Sinne wird von Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO auch der „aktive Konsument“ geschützt.
 
Die Rechtsmittelwerberin kann nicht nachvollziehbar erklären, weshalb sie auf ihre Niederlassungen in Deutschland verweisen sollte, wenn sie mit Verbrauchern in Deutschland keine Verträge abschließen möchte. Mit der (impliziten) Behauptung, die Ausrichtung der Tätigkeit (auf Deutschland) habe erst nach dem Vertragsabschluss begonnen, geht die Rechtsmittelwerberin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
 
 

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