Die Klägerin kann nicht nachvollziehbar erklären, weshalb sie auf ihre Niederlassungen in Deutschland verweisen sollte, wenn sie mit Verbrauchern in Deutschland keine Verträge abschließen möchte; mit der (impliziten) Behauptung, die Ausrichtung der Tätigkeit (auf Deutschland) habe erst nach dem Vertragsabschluss begonnen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus
GZ 6 Ob 69/18t, 26.04.2018
Auf der auch in Deutschland abrufbaren Homepage der Klägerin wird auch auf Standorte bzw Niederlassungen in Deutschland verwiesen. Aus dieser Homepage geht auch hervor, dass sich die klagende Partei um Kunden „in Österreich, Deutschland, Ungarn und Slowenien“ kümmert.
OGH: Dass der festgestellte Internetauftritt für das von der Klägerin behauptete Zustandekommen des Geschäfts nicht ausschlaggebend (kausal) war, ist für die Anwendung des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO (vormals Art 15 Abs 1 lit c Brüssel I-VO) irrelevant.
Für die Geltung des Verbrauchergerichtsstands ist auch nicht erforderlich, dass die Initiative zum Vertragsabschluss vom Unternehmer ausgegangen ist. In diesem Sinne wird von Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO auch der „aktive Konsument“ geschützt.
Die Rechtsmittelwerberin kann nicht nachvollziehbar erklären, weshalb sie auf ihre Niederlassungen in Deutschland verweisen sollte, wenn sie mit Verbrauchern in Deutschland keine Verträge abschließen möchte. Mit der (impliziten) Behauptung, die Ausrichtung der Tätigkeit (auf Deutschland) habe erst nach dem Vertragsabschluss begonnen, geht die Rechtsmittelwerberin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.