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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob sich ein in seinem Eigentumsrecht durch die titellose Benützung der Sache durch den Beklagten gestörter Kläger bei Anbringung der Räumungs- und Unterlassungsklage auf den Gerichtsstand der gelegenen Sache gem § 81 JN berufen kann

In Anbetracht des Zwecks des § 81 JN, Rechtsstreitigkeiten wegen der mit der örtlichen Nähe verbundenen erleichterten Einsichtsmöglichkeit beim der Liegenschaft nächstgelegenen Gericht zu konzentrieren, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, von der (jüngeren) Rsp abzugehen, die den Gerichtsstand der gelegenen Sache unabhängig davon, ob das dingliche Recht Klagegegenstand oder nur Klagegrund ist, für Klagen eröffnet, mit denen die Unterlassung von gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften gerichteten Störungen begehrt wird; der Kläger, der hier als Miteigentümer und Wohnungseigentumswerber vom beklagten Miteigentümer und Wohnungseigentumswerber die Räumung und die Unterlassung künftiger Nutzung dreier KFZ-Abstellplätze auf der gemeinsamen Liegenschaft begehrt, hat die (örtliche) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts daher zu Recht auf § 81 Abs 1 JN gegründet

16. 06. 2018
Gesetze:   § 81 JN, WEG 2002
Schlagworte: Streitigkeiten um unbewegliches Gut, Gerichtsstand, örtliche Zuständigkeit, Wohnungseigentumsrecht, titellose Benutzung, Räumungs- und Unterlassungsklage

 
GZ 8 Ob 10/18f, 23.03.2018
 
OGH: Gem § 81 Abs 1 JN gehören Klagen, durch welche ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Rechte oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, Teilungs-, Grenzberichtigungs- und Besitzstörungsklagen vor das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist. Damit wird ein ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut geschaffen. Die Bestimmung bezweckt für unbewegliche Sachen eine Konzentration der Rechtsstreite bei dem Gericht, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache belegen ist. Die Schaffung dieses Gerichtsstands beruhte auf der Erwägung, dass das Gericht wegen der örtlichen Nähe und der damit verbundenen erleichterten Einsichtsmöglichkeit am ehesten zu einer sicheren Feststellung und Würdigung der Rechtsverhältnisse in der Lage ist.
 
Nach dem Wortlaut des Gesetzes gehören neben Teilungsklagen, Grenzberichtigungsklagen und Besitzstörungsklagen nur Klagen, mit denen ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache, die Aufhebung von einem dinglichen Recht oder die Freiheit von einem solchen Recht geltend gemacht wird, vor den Gerichtsstand der gelegenen Sache. Von der Rsp wurde in diesem Zusammenhang verschiedentlich betont, dass das dingliche Recht Klagegegenstand, nicht nur Klagegrund sein muss. Daraus wurde wiederum gefolgert, dass die örtliche Zuständigkeit einer bloß auf das Eigentumsrecht gestützten Räumungsklage gegen einen titellosen Benützer (zB Hausbesetzer) nicht auf § 81 JN gestützt werden kann, weil das dingliche Recht (Eigentum) – zumindest wenn es als solches unbestritten ist – nur Klagegrund ist.
 
Andererseits wird die Klage auf Abwehr unzulässiger Immissionen – aus innerstaatlicher Sicht – als Fall der Eigentumsfreiheitsklage aufgefasst und von der Rsp ohne Weiteres dem Gerichtsstand des § 81 Abs 1 JN unterstellt. Dagegen wandte Böhm ein, es handle sich bei der Abwehr faktischer Eingriffe um einen Streit, mit dem weder ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut noch die Freiheit von einem solchen Rechte geltend gemacht werde, wenigstens solange nicht, als der Beklagte nicht zugleich ein dingliches Recht zur Einwirkung auf die Liegenschaft des Klägers behaupte. Wilhelm führte jedoch ins Treffen, auch der Wortlaut des ABGB kenne keine eigentliche Eigentumsfreiheitsklage, deren Unterfall die Immissionsabwehrklage ja sei, sondern in § 523 ABGB nur eine Klage, mit der sich der Eigentümer gegen die Anmaßung einer Servitut zur Wehr setze. So wie aus dieser Klage die Zulässigkeit der Eigentumsfreiheitsklage iwS abgeleitet werde, müsse man auch zu § 81 JN der Klage auf Abwehr einer sich eines Rechts berühmenden Störung die Negatoria gegen den Störer, der keinen Titel behaupte, gleichsetzen, da es keinen einzigen Grund gebe, der eine unterschiedliche Zuständigkeitsregelung erklären könnte.
 
Auf dieser Grundlage sprach der OGH in seiner E 10 Ob 506/95 aus, dass Klagen, mit denen die Unterlassung von gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften gerichteten Störungen begehrt wird, dem Gerichtsstand des § 81 JN unterliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beklagte die Störungshandlung durch die Behauptung eines dinglichen Rechts zu begründen versucht oder keinen Rechtstitel für seine Störungshandlung angibt. Die örtliche Zuständigkeit kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich der Beklagte anlässlich seiner Störung eines dinglichen Rechts berühmt oder das dingliche Recht des Klägers bestreitet. Begründend verwies der OGH darauf, dass es zu einem nicht verständlichen Wertungswiderspruch führen würde, dass am Gerichtsstand der gelegenen Sache zwar eine Besitzstörungsklage eingebracht werden könnte, nicht aber eine auf demselben Sachverhalt beruhende petitorische Unterlassungsklage.
 
In diesem Sinne wurden auch Abwehrklagen eines Miteigentümers gegen angeblich eigenmächtige Eingriffe eines anderen Miteigentümers in die Substanz des Hauses, wie zB die Klage auf Beseitigung des von der beklagten Partei errichteten Balkons, § 81 JN unterstellt.
 
In Anbetracht des Zwecks des § 81 JN, Rechtsstreitigkeiten wegen der mit der örtlichen Nähe verbundenen erleichterten Einsichtsmöglichkeit beim der Liegenschaft nächstgelegenen Gericht zu konzentrieren, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, von der (jüngeren) Rsp abzugehen, die den Gerichtsstand der gelegenen Sache unabhängig davon, ob das dingliche Recht Klagegegenstand oder nur Klagegrund ist, für Klagen eröffnet, mit denen die Unterlassung von gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften gerichteten Störungen begehrt wird. Der Kläger, der hier als Miteigentümer und Wohnungseigentumswerber vom beklagten Miteigentümer und Wohnungseigentumswerber die Räumung und die Unterlassung künftiger Nutzung dreier KFZ-Abstellplätze auf der gemeinsamen Liegenschaft begehrt, hat die (örtliche) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts daher zu Recht auf § 81 Abs 1 JN gegründet.
 
 
 

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