Nach stRsp sind nur solche Tatsachen iSd § 269 ZPO gerichtskundig, die der Richter kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen einsehen zu müssen; es reicht nicht aus, dass diese Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichts zu ersehen sind
GZ 3 Ob 205/17v, 21.03.2018
OGH: Nach stRsp sind nur solche Tatsachen iSd § 269 ZPO gerichtskundig, die der Richter kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen einsehen zu müssen. Es reicht nicht aus, dass diese Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichts zu ersehen sind. Daher kann keine Rede davon sein, dass „die Tatsache der erfolgten Bewilligungen und der – zum Schluss der Verhandlung erster Instanz am 19. 10. 2016 – bestandenen Anhängigkeit weiterer, auf Grund desselben Exekutionstitels zur Hereinbringung derselben Ansprüche geführter Exekution durch die Beklagten beim Erstgericht“ deshalb gerichtskundig wäre, weil auch diese weiteren Exekutionsverfahren beim Erstgericht anhängig (gewesen) seien.
Die – allfällige – Betreibung derselben Ansprüche in weiteren Exekutionsverfahren ist in erster Instanz weder dem klägerischen Vorbringen noch den in der Revision bezeichneten Stellen des Aktes zu entnehmen. Entsprechende Behauptungen des Klägers, die er erstmals im Rechtsmittelverfahren erhob, stellen somit unzulässige Neuerungen dar, die schon das Berufungsgericht unbeachtet lassen musste.