Die unkommentierte Verbreitung eines Urteils, aus dem sich (wenn auch lange zurückliegende und regional beschränkte) geschäftliche Verfehlungen eines Unternehmens bzw dessen Geschäftsführers ergeben, ist ohne Zweifel geeignet, dieses Unternehmen im Ansehen seiner Kunden zu schädigen; das zeigt sich im vorliegenden Fall schon daran, dass die informierten Kunden tatsächlich ohne Umschweife die Geschäftsbeziehung zur Klägerin beendet haben; ein hinreichendes Interesse der Beklagten, diese – wahre – Tatsache zu verbreiten, ist nicht ersichtlich; das Fehlverhalten des Geschäftsführers der Klägerin liegt zehn Jahre zurück und betraf zudem ausschließlich im Verhältnis zur Beklagten gesetzte Handlungen, die keinen Einfluss auf die Qualität der Leistungen der Klägerin haben; das Urteil wurde bereits damals über gerichtliche Anordnung publiziert und damit den (regional beschränkten) betroffenen Kreisen zur Kenntnis gebracht; die Klägerin hat sich seit diesem Urteil unbestrittenerweise wohlverhalten, sodass ihr berechtigtes Interesse zu berücksichtigen ist, bereits abgetane Verfehlungen nicht auf unbestimmte Zeit vorgehalten zu bekommen
GZ 4 Ob 12/18w, 19.04.2018
OGH: Nach stRsp ist die private (dh ohne gerichtliche Ermächtigung vorgenommene) Veröffentlichung einer Entscheidung nicht grundsätzlich unzulässig oder rechtswidrig. Verboten werden kann die Veröffentlichung nur unter bestimmten, die Unlauterkeit begründenden, Umständen oder im Fall des § 1295 Abs 2 ABGB, nicht aber generell. Diese Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Mitteilung des Inhalts einer gerichtlichen Entscheidung.
Die private Verbreitung eines Urteils kann nicht nur im Fall von Schikane iSd § 1295 Abs 2 ABGB, sondern auch bei Vorliegen sonstiger Unlauterkeit begründender Umstände rechtswidrig sein. Als solcher Umstand kommt hier das Ausspannen von Kunden in Frage.
Behinderungswettbewerb liegt dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann; hier ist die Verdrängung des Mitbewerbers vom Markt nicht eine unvermeidliche, begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern im Gegenteil die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb. Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, sind regelmäßig unlauter.
Ein Mittel des Behinderungswettbewerbs beim Ausspannen fremder Kunden ist das Anschwärzen des Mitbewerbers.
Eine unzulässige Anschwärzung liegt nicht erst dann vor, wenn unwahre Behauptungen verbreitet werden; ein solches Verhalten wird bereits von § 7 UWG erfasst. Vielmehr können auch wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptungen unlauter sein, wenn kein hinreichender Anlass besteht, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Konkurrenten zu verbinden. Dabei kommt es auf eine Interessenabwägung an. Diese Erwägungen gelten dem Sinne nach auch bei der gerichtlich angeordneten Urteilsveröffentlichung zu länger zurückliegenden Lauterkeitsverstößen: Sie ist nur dann anzuordnen, wenn noch künftige Vorteile des Beklagten oder nachteilige Auswirkungen für den Kläger zu besorgen sind.
Die demnach gebotene Interessenabwägung schlägt hier zugunsten der Klägerin aus:
Die unkommentierte Verbreitung eines Urteils, aus dem sich (wenn auch lange zurückliegende und regional beschränkte) geschäftliche Verfehlungen eines Unternehmens bzw dessen Geschäftsführers ergeben, ist ohne Zweifel geeignet, dieses Unternehmen im Ansehen seiner Kunden zu schädigen. Das zeigt sich im vorliegenden Fall schon daran, dass die informierten Kunden tatsächlich ohne Umschweife die Geschäftsbeziehung zur Klägerin beendet haben. Ein hinreichendes Interesse der Beklagten, diese – wahre – Tatsache zu verbreiten, ist nicht ersichtlich. Das Fehlverhalten des Geschäftsführers der Klägerin liegt zehn Jahre zurück und betraf zudem ausschließlich im Verhältnis zur Beklagten gesetzte Handlungen, die keinen Einfluss auf die Qualität der Leistungen der Klägerin haben. Das Urteil wurde bereits damals über gerichtliche Anordnung publiziert und damit den (regional beschränkten) betroffenen Kreisen zur Kenntnis gebracht. Die Klägerin hat sich seit diesem Urteil unbestrittenerweise wohlverhalten, sodass ihr berechtigtes Interesse zu berücksichtigen ist, bereits abgetane Verfehlungen nicht auf unbestimmte Zeit vorgehalten zu bekommen.
Ein nachvollziehbares und schützenswertes, im Leistungswettbewerb gelegenes Interesse der Beklagten, mit diesem Urteil bei (Neu-)Kunden der Klägerin durch aggressive Stimmungsmache gegen sie zu kampagnisieren, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, die Verbreitung dieses Urteils wäre zur sachlichen Aufklärung des Publikums notwendig, sondern nur bestritten, das Urteil den Kunden der Klägerin ausgehändigt zu haben, im Übrigen aber ausdrücklich zugestanden, ein derartiges Vorgehen sei für sie selbst ohne „wirtschaftlich sinnvolles Ergebnis“ und „viel zu aggressiv“.
Zusammenfassend sind die beanstandeten Handlungen der Beklagten daher als unzulässiger Behinderungswettbewerb nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten.
Der vorliegende Lauterkeitsverstoß berechtigt die Klägerin allerdings nicht, der Beklagten jegliche Veröffentlichung des fraglichen Urteils unter allen Umständen zu verbieten. Ein solches Rechtsschutzziel ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Sicherungsbegehrens; die Klägerin wendet sich vielmehr bloß gegen die Veröffentlichung der Entscheidung iZm der Akquisition von Kunden.
Das Gericht ist berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Inhalt des Begehrens deckt.
Die wiederherzustellende Sicherungsverfügung des Erstgerichts ist daher dahin zu verdeutlichen, dass sie nur ein Verhalten im geschäftlichen Verkehr iZm der Akquisition von Kunden umfasst.