Wenn Aussprache und Phantasiecharakter der Zeichen den Sinngehalt des übereinstimmenden Zeichenbestandteils in den Hintergrund treten lassen und dieser daher nicht beschreibend wirkt, ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen, weil letztlich zwei Phantasiebezeichnungen vorliegen, die in dem am Wortanfang stehenden und den Gesamteindruck prägenden Zeichenbestandteil übereinstimmen; die Benützung einer den firmenrechtlichen Vorschriften entsprechenden Firma kann das nach § 9 UWG geschützte Recht eines Anderen verletzen; die Benutzung eines mit einem älteren fremden Kennzeichen verwechslungsfähigen Firmenbestandteils läuft im Regelfall den berechtigten Interessen des Kennzeicheninhabers in unlauterer Weise zuwider; es müssen besondere Umstände vorliegen, um eine solche Zeichenbenützung ausnahmsweise als lauter beurteilen zu können; das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, die einen wesentlichen Firmenbestandteil bildenden Buchstabenfolgen „BSB“ und „BS“ – bei denen es sich um Abkürzungen und letztlich Phantasiebezeichnungen handle – seien gemeinsam mit den schwach kennzeichnungskräftigen, beschreibenden und den Unternehmensgegenstand kennzeichnenden Wortfolgen „Personalservice“ und „Personal“ zu betrachten; dass dadurch zumindest eine Verwechslungsgefahr iwS besteht, bei der die beteiligten Verkehrskreise zwar erkennen, dass es sich um zwei verschiedene Unternehmen handelt, aber aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen schließen, dass diese Unternehmen in Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hält sich im Rahmen der Rsp
GZ 4 Ob 244/17m, 22.03.2018
OGH: Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort aufgrund ihrer Namensfunktion nach § 9 Abs 1 UWG geschützt, wenn sie Unterscheidungs- bzw Kennzeichnungskraft besitzen. Sie müssen etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon seiner Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden. Keine Unterscheidungskraft besitzen rein beschreibende Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend.
Ob ein Firmenschlagwort Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht – grobe Fehlbeurteilung ausgenommen – keine erhebliche Rechtsfrage.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es auf die Verkehrsauffassung an, also auf die durchschnittlichen Anschauungen eines nicht ganz unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise; entscheidend ist der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung der Einzelheiten. Die Verwechslungsfähigkeit zweier Kennzeichen ist niemals abstrakt, sondern allein bezogen auf die konkrete Kollisionslage zu beurteilen. Ob Verwechslungsgefahr von Unternehmenskennzeichen vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere den Bekanntheitsgrad der Kennzeichen auf dem Markt und den Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und den Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Kennzeichen ausgeglichen werden und umgekehrt. Maßgebend ist der Kennzeichnungsgrad, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung angesehen wird, wobei das Unternehmen selbst nicht bekannt sein muss. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluss auf den Gesamteindruck des Zeichens seinen einzelnen Teilen zukommt, wobei es auf die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Zeichenadressaten ankommt; es genügt, wenn Verwechslungsgefahr nur für einen mehrerer angesprochener Verkehrskreise besteht.
Wenn Aussprache und Phantasiecharakter der Zeichen den Sinngehalt des übereinstimmenden Zeichenbestandteils in den Hintergrund treten lassen und dieser daher nicht beschreibend wirkt, ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen, weil letztlich zwei Phantasiebezeichnungen vorliegen, die in dem am Wortanfang stehenden und den Gesamteindruck prägenden Zeichenbestandteil übereinstimmen.
Die Benützung einer den firmenrechtlichen Vorschriften entsprechenden Firma kann das nach § 9 UWG geschützte Recht eines Anderen verletzen.
Die Benutzung eines mit einem älteren fremden Kennzeichen verwechslungsfähigen Firmenbestandteils läuft im Regelfall den berechtigten Interessen des Kennzeicheninhabers in unlauterer Weise zuwider; es müssen besondere Umstände vorliegen, um eine solche Zeichenbenützung ausnahmsweise als lauter beurteilen zu können.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, die einen wesentlichen Firmenbestandteil bildenden Buchstabenfolgen „BSB“ und „BS“ – bei denen es sich um Abkürzungen und letztlich Phantasiebezeichnungen handle – seien gemeinsam mit den schwach kennzeichnungskräftigen, beschreibenden und den Unternehmensgegenstand kennzeichnenden Wortfolgen „Personalservice“ und „Personal“ zu betrachten.
Dass dadurch zumindest eine Verwechslungsgefahr iwS besteht, bei der die beteiligten Verkehrskreise zwar erkennen, dass es sich um zwei verschiedene Unternehmen handelt, aber aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen schließen, dass diese Unternehmen in Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hält sich im Rahmen der Rsp und bedarf keiner Korrektur im Einzelfall. Zusätze, die einem fremden Unternehmenskennzeichen beigefügt werden, können nämlich die Gefahr von Verwechslungen nur dann beseitigen, wenn sie dem Zeichen eine ganz andere Eigenart geben. Dass dies hier nicht vorliegt, weil nicht nur die Buchstabenfolge „BSB“ bzw „BS“, sondern auch der auf den Unternehmensgegenstand hinweisende Zusatz Unterschiede zur Firma der Klägerin nicht hervorhebt, sondern verwischt, ist jedenfalls vertretbar.
Da nicht alleine und für sich betrachtet auf die Buchstabenfolgen „BSB“ bzw „BS“ abzustellen ist, kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage der „Kollision von Zweibuchstabenmarken mit Dreibuchstabenmarken“ nicht an.
Abgesehen davon, dass auch die Schriftform, in der ein kennzeichnendes Firmenschlagwort geschrieben ist, nicht allein ausschlaggebend ist, hat das Berufungsgericht vertretbar darauf verwiesen, dass angesichts der in den Logos enthaltenen Wortbestandteile die Verwechslungsgefahr iS möglicher Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zwischen den Unternehmen nicht ausgeräumt wird.
Abgesehen vom Wortsinn zeigen die Logos eine wenn auch nicht gleiche, so doch ähnliche (serifenlose und kursive) Schriftart und sie sind im Übrigen beide farblich in Schwarz und gedecktem Grün gehalten. Trotz der nicht ähnlichen graphischen Bestandteile – die gegenüber den Wortbestandteilen aber eher in den Hintergrund treten – vermag die Revision eine deutliche Unterscheidungskraft, welche den Gesamteindruck prägen könnte, und damit eine aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen auch hier nicht aufzuzeigen.