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Strafrecht

OGH: Gewerbsmäßige Begehung – zur Auslegung des § 70 StGB

Fähigkeiten oder Mittel legen eine wiederkehrende Begehung nahe, wenn sie von der Professionalität des Täters zeugen; sie sind „besonders“, wenn ihr Beherrschen oder ihr Mitführen situationsbezogen ungewöhnlich und durch die geübte oder wohlüberlegte Herangehensweise des Täters zu erklären ist

16. 06. 2018
Gesetze:   § 70 StGB
Schlagworte: Gewerbsmäßige Begehung, wiederkehrende Begehung, Fähigkeiten oder Mittel

 
GZ 14 Os 3/18z, 10.04.2018
 
OGH: Nach § 70 Abs 1 Z 1 StGB begeht eine Tat gewerbsmäßig, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, handelt.
 
Fähigkeiten oder Mittel legen eine wiederkehrende Begehung nahe, wenn sie von der Professionalität des Täters zeugen. Sie sind „besonders“, wenn ihr Beherrschen oder ihr Mitführen situationsbezogen ungewöhnlich und durch die geübte oder wohlüberlegte Herangehensweise des Täters zu erklären ist. In diesem Sinn kann nach der bisher zu § 70 StGB ergangenen Rsp des OGH auch ein leicht erhältliches oder allgemein gebräuchliches Werkzeug unter Abs 1 Z 1 der Bestimmung fallen, wenn es in der konkreten Situation normalerweise nicht mitgeführt wird.
 
Als Mittel kommen zwar zudem nicht nur körperliche Gegenstände, sondern etwa auch – bei der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e StGB häufig eingesetzte – Scheinfirmen oder Strohmänner, die regelmäßig überwiegend zum Zweck der Begehung solcher Straftaten eingerichtet oder bestellt werden, in Betracht.
 
Vorliegend wird dem Bf aber vorgeworfen, er habe in mehreren Fällen Versicherungsunternehmen – teils unter Benützung von Scheinrechnungen – jeweils darüber getäuscht, dass bei einem Einbruch hochpreisige HIFI Geräte gestohlen wurden, die der L***** GmbH gehörten, von dieser bezogen oder geliefert worden waren. Dieses Unternehmen, als dessen Geschäftsführer sein Alleingesellschafter Roman S***** fungierte, wurde 2010 gegründet und ist (wie die von 1997 bis 2010 gleichfalls vom Erstangeklagten betriebene L***** KG/KEG) tatsächlich im Geschäftszweig Unterhaltungselektronik operativ tätig.
 
Die bloße Bezugnahme auf einen solchen, demgemäß keineswegs primär zur fortgesetzten Delinquenz gegründeten Handels- und Servicebetrieb oder dessen (im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs) in Verwendung stehende, gelagerte oder feilgebotene Waren („HIFI-Artikel“) bei der Meldung des Eintritts eines versicherten Risikos an die Versicherung, lässt die vorliegend wahrheitswidrigen Behauptungen, insbesonders den Eintritt eines hohen Schadens, zwar (erst) plausibel erscheinen, zeugt aber – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – bei insoweit gebotener isolierter Betrachtung der einzelnen Taten weder von einer besonderen Professionalität der Täter, noch ist eine solche Vorgangsweise situationsbezogen ungewöhnlich und (nur) durch eine wohlüberlegte Herangehensweise zu erklären, womit sie – selbst unter Zugrundelegung der Auslegung des § 70 Abs 1 Z 1 StGB durch die Rsp – einem Handeln unter Einsatz von dieser Gesetzesstelle erfassten Gegenständen nicht gleichzusetzen ist.
 
Daran ändert auch die nach dem Vorgesagten zweimalige Verwendung von Scheinrechnungen der L***** GmbH nichts, weil die Benützung von in § 147 Abs 1 Z 1 StGB angeführten Beweismitteln – mag deren Beschaffung im vorliegenden Fall auch durch die Funktion des Roman S***** als Geschäftsführer des Unternehmens erleichtert worden sein – bei der Begehung eines Betrugs zur Steigerung dessen Erfolgsaussichten gleichfalls nicht als untypisch anzusehen ist und daher eine wiederkehrende Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen nicht nahelegt.
 
Dass die Angeklagten derartige Betrugshandlungen wiederholt setzten und dabei verschiedene Versicherungsunternehmen täuschten, ist zwar für die Prüfung des Vorliegens der subjektiven Tatseite (§ 70 Abs 1 erster Absatz, Abs 2 StGB) relevant, hat aber – anders als beim hier nicht in Rede stehenden Fall des § 70 Abs 1 Z 3 StGB – bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 70 Abs 1 Z 1 StGB außer Betracht zu bleiben, weil diese bezogen auf einen konkreten Einzelfall vorliegen müssen.
 
 

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