Bei einem selbständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldner sind (auch) die Privatentnahmen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern diese höher sind als der sonst für die Berechnung maßgebende Reingewinn
GZ 3 Ob 46/18p, 23.05.2018
OGH: Nach stRsp erfolgt bei selbständig Tätigen ganz allgemein die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage aus dem Durchschnittseinkommen der drei letzten, der Beschlussfassung vorangehenden Wirtschaftsjahre, sofern nicht gesicherte aktuelle Daten zur Verfügung stehen. Damit sollen Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ausgeschaltet und eine verlässliche Bemessungsgrundlage gefunden werden.
Wird der Unterhalt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, so ist, soweit feststellbar, das im jeweiligen Zeitraum erzielte tatsächliche Einkommen maßgebend.
Bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage trifft den Unterhaltsschuldner eine Mitwirkungspflicht. Fällt ihm eine Verletzung dieser Pflicht zur Last, kann sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden.
Der Hinweis darauf, dass der Unterhaltsschuldner sich seit langem (und trotz mehrfacher Aufforderung) weigerte, dem Sachverständigen (bzw dem Gericht) geeignete Unterlagen und Informationen zu seinen Einkommensverhältnissen zur Verfügung zu stellen, kann entsprechende Feststellungen zum Einkommen in den Jahren 2015 bis 2017 nicht ersetzen.
Im fortzusetzenden Verfahren wird auch zu beachten sein, dass – entgegen der Rechtsansicht des Antragsgegners – nach hA bei einem selbständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldner (auch) die Privatentnahmen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen sind, sofern diese höher sind als der sonst für die Berechnung maßgebende Reingewinn. Der Unterhaltspflichtige muss die Unterhaltsberechtigten letztlich auch insoweit an seinem aufrecht erhaltenen Lebensstandard teilhaben lassen.