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Zivilrecht

OGH: Anspannung iZm Studienwechsel des Unterhaltspflichtigen?

Spätestens ab dem Zeitpunkt zu dem er im Studium endgültig scheiterte, hätte ein pflichtbewusster Vater sich jedenfalls unverzüglich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht, statt nach einer knapp einjährigen Pause ein neues Universitätsstudium zu beginnen; ein Unterhaltspflichtiger ist insofern nämlich strenger zu behandeln als ein Unterhaltsberechtigter, der seinen Unterhaltsanspruch auch bei einem (einmaligen) Studienwechsel grundsätzlich nicht verliert; ob der Vater dieses zweite Studium nun (bisher) zielstrebig und erfolgreich betreibt, ist deshalb ohne Relevanz

16. 06. 2018
Gesetze:   § 231 ABGB, § 94 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Studienwechsel, zielstrebig, Anspannung

 
GZ 3 Ob 47/18k, 21.03.2018
 
OGH: Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens so gut wie möglich einsetzen und zumutbare Bemühungen zur Erlangung öffentlich-rechtlicher Unterhaltsleistungen anstellen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit bzw Antragstellung hätte erzielen können, sofern ihn ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt.
 
Eine Anspannungsbeurteilung darf sich allerdings nicht in bloßen Fiktionen erschöpfen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre. Beurteilungsmaßstab für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteils. Es ist zu prüfen, wie sich ein solcher in der Situation des Unterhaltspflichtigen verhalten würde.
 
Betreibt der Unterhaltspflichtige bereits bei Entstehen der Unterhaltspflicht ein Studium, so ist der Studienabschluss abzuwarten, solange er zielstrebig und erfolgreich studiert.
 
Zur Beurteilung, ob der Unterhaltspflichtige zielstrebig und erfolgreich studiert, kann auf die zu studierenden Unterhaltsberechtigten entwickelte Rsp zurückgegriffen werden. Danach erlischt die Unterhaltspflicht nicht, wenn die durchschnittliche Studiendauer pro Abschnitt und eine gewisse Prüfungsfrequenz eingehalten werden.
 
Da die Unterhaltspflicht des Vaters erst mit der Geburt der Minderjährigen im Frühjahr 2011 entstand, spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen er die Hochschulreife (Abitur) erst im Alter von 21 Jahren erlangte und das Studium der Statistik erst nach einem „Wartesemester“ begann.
 
Bei der Geburt der Minderjährigen stand der Vater am Beginn des vierten Semesters seines im Herbst 2009 begonnenen Statistik-Studiums. Dass er in diesem Studium letztlich scheitern würde, war damals offenbar noch nicht absehbar, sodass er es trotz seiner nunmehrigen Unterhaltspflicht nicht aufgeben musste, sofern er es (weiterhin) ernsthaft und zielstrebig betrieb. Für diese Beurteilung kommt es nicht etwa darauf an, welchen Notendurchschnitt der Vater insgesamt erzielte; vielmehr ist darauf abzustellen, ob er zumindest die durchschnittliche Studiendauer einhielt und ausreichend viele Prüfungen absolvierte.
 
Aus dem vom Vater mit dem Schriftsatz ON 26 vorgelegten „Kontoauszug“ der Universität, an der er Statistik studierte, ergibt sich, dass er im Wintersemester 2012/2013 keinen einzigen ECTS-Punkt erzielte und im Sommersemester 2012, im Sommersemester 2013 und im Wintersemester 2013/2014 jeweils nur 9. Im Sommersemester 2014 erreichte er 6 ECTS-Punkte für den Besuch einer Vorlesung, wobei er jedoch bei der dazugehörigen Prüfung letztlich zweimal (und damit endgültig) scheiterte.
 
Aus welchen Gründen der Studienerfolg des Vaters ab dem Sommersemester 2012 deutlich nachließ sowie ob und wenn ja, ab wann, er die durchschnittliche Studiendauer überschritt, ob er sich also – wie von der Minderjährigen begehrt – bereits beginnend mit Dezember 2013 auf ein erzielbares Erwerbseinkommen anspannen lassen muss, oder ob berücksichtigungswürdige Umstände (etwa die vom Vater ins Treffen geführten, bisher noch nicht näher spezifizierten „psychischen Probleme“) vorlagen, aufgrund derer ihm eine allfällige Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer nicht vorwerfbar war, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Spätestens ab dem Zeitpunkt zu dem er in diesem Studium endgültig scheiterte, also im Herbst 2014, hätte ein pflichtbewusster Vater sich aber jedenfalls unverzüglich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht, statt nach einer knapp einjährigen Pause ein neues Universitätsstudium zu beginnen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist ein Unterhaltspflichtiger insofern nämlich strenger zu behandeln als ein Unterhaltsberechtigter, der seinen Unterhaltsanspruch auch bei einem (einmaligen) Studienwechsel grundsätzlich nicht verliert. Ob der Vater dieses zweite Studium nun (bisher) zielstrebig und erfolgreich betreibt, ist deshalb ohne Relevanz.
 
Das Erstgericht wird also im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, wie lang die durchschnittliche Studiendauer des Statistik-Studiums an der vom Vater zunächst besuchten Universität ist, aus welchen Gründen er im Wintersemester 2012/2013 keinen einzigen ECTS-Punkt erreichte, ob das Nachlassen seines Studienerfolgs (im ersten Studium) auf seine psychischen Probleme zurückzuführen war, und welches Erwerbseinkommen er – unter Berücksichtigung seiner allfälligen psychischen Erkrankung – ab Herbst 2014 (oder auch schon ab einem früheren Zeitpunkt, sofern er das erste Studium vorwerfbar nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieb) tatsächlich erzielen hätte können.
 
 

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