Geklagt werden kann auch derjenige, der durch Einräumung von Rechten an Dritte deren rechtsverletzendes Verhalten herbeiführt oder fördert, damit er seiner Pflicht, dieses zu verhindern, entsprechend nachkommt, sofern er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern
GZ 3 Ob 52/18w, 25.04.2018
OGH: Als Anspruchsgegner (Störer) ist nicht nur der Grundnachbar anzusehen, sondern jeder, der das Grundstück für eigene Zwecke benützt und dabei unzulässige Störungen hervorruft, wobei eine Beziehung zum emittierenden Grundstück bzw ein „gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission“ gefordert wird.
Der Beklagte hat die Kinderfeste zwar nicht selbst veranstaltet, sondern dem Nebenintervenienten erlaubt, die Veranstaltungen abzuhalten.
Passiv klagslegitimiert ist bei der Eigentumfreiheitsklage aber nicht nur der unmittelbare Störer, sondern jeder, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern. Geklagt werden kann auch derjenige, der durch Einräumung von Rechten an Dritte deren rechtsverletzendes Verhalten herbeiführt oder fördert, damit er seiner Pflicht, dieses zu verhindern, entsprechend nachkommt, sofern er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern.
Der Revisionswerber zeigt grundsätzlich zutreffend auf, dass die in den Entscheidungen 5 Ob 86/03p und 5 Ob 240/03k (mwN) vertretene Auffassung, wegen eines Verhaltens Dritter könne bei fehlender Beteiligung des mittelbaren Störers von diesem nur Einwirkung auf den Dritten (und nicht Unterlassung) begehrt werden, in der Entscheidung 4 Ob 250/06b ausdrücklich abgelehnt wurde. Ein näheres Eingehen auf diese Judikaturdivergenz ist hier allerdings entbehrlich, weil die Obfrau und der Kassier des Vereins nicht bloß Kenntnis von Art und Umfang der Feste hatten, sondern an jenen Veranstaltungen, die (auch) im Garten stattfanden, selbst mitwirkten, also ohnehin an den (behaupteten) Immissionen beteiligt waren. Die Vorinstanzen haben die Passivlegitimation des Beklagten schon deshalb zutreffend bejaht.