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Zivilrecht

OGH: § 16 WEG 2002 und zur Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Verkehrsüblichkeit von Umbauten bei Reihenhausanlagen anders zu beurteilen ist, als bei sonstigen Wohnungseigentumsanlagen

Ob die Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts zulässig ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind; auch die Frage nach der Verkehrsüblichkeit ist eine solche des Einzelfalls; dass es sich beim Wohnungseigentumsobjekt der Antragstellerin um ein Reihenhaus handelt, ändert daran nichts; grundsätzlich ist die Rsp bei der Qualifikation von Eingriffen in die Bausubstanz eines Hauses als verkehrsüblich sehr zurückhaltend; so hat der OGH bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung, ein Vorziehen der Außenwand bis zum Rand der Loggia samt damit verbundener Vergrößerung des Wohnraums und Umwidmung eines Terrassenteils in Wohnraum sei nicht verkehrsüblich, von den durch die Rsp zu § 16 Abs 2 WEG 2002 entwickelten Grundsätzen gedeckt ist

16. 06. 2018
Gesetze:   § 16 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderung, Reihenhausanlage, Verkehrsüblichkeit, Eingriff in die Bausubstanz

 
GZ 5 Ob 49/18v, 10.04.2018
 
OGH: Die Außenhaut des Hauses stellt – jedenfalls im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 – einen allgemeinen Teil der Liegenschaft dar. Das gilt selbst dann, wenn diese an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt.
 
Dass das Rekursgericht den durchgeführten Abbruch einer Außenwand im Wohn-/Essbereich und Einbau einer vorgesetzten Schiebetürkonstruktion samt Vergrößerung des Wohnbereichs um 4,37 m² nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 beurteilte, entspricht daher der Judikatur des OGH. Diese Änderungen dürfen, damit sie genehmigt werden können, insbesondere schutzwürdige Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigen (§ 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002) und müssen entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse der Antragstellerin dienen (§ 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002).
 
Soweit die Antragstellerin auch noch in ihrem Revisionsrekurs bezweifelt, dass die von ihr bereits durchgeführten Maßnahmen dem § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 zu unterstellen sind, missdeutet sie die von ihr zitierte Rsp. Danach ist zwar eine Änderung an einem Objekt, das sich auf einem Liegenschaftsteil befindet, der im Zubehör-Wohnungseigentum (§ 2 Abs 3 WEG 2002) steht und daher dem ausschließlichen Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers unterliegt, (nur) nach Z 1 des § 16 Abs 2 WEG 2002 zu prüfen. Die dazu ergangenen Entscheidungen (5 Ob 9/09v, 5 Ob 208/11s) betrafen aber jeweils Gartenhäuser, die auf Flächen gem § 2 Abs 3 WEG 2002 errichtet worden waren. Davon unterscheidet sich das Reihenhaus der Antragstellerin grundlegend. Die Außenwand ihres Wohnungseigentumsobjekts verliert entgegen ihrer Ansicht nicht schon deshalb die Qualifikation als allgemeiner Teil der Liegenschaft, nur weil es als Eckreihenhaus an drei Seiten von Zubehörflächen umgeben ist.
 
Ob die Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts zulässig ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. Auch die Frage nach der Verkehrsüblichkeit ist eine solche des Einzelfalls. Dass es sich beim Wohnungseigentumsobjekt der Antragstellerin um ein Reihenhaus handelt, ändert daran nichts. Solange das Rekursgericht bei der Beurteilung dieser Frage den ihm eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten hat, liegt daher auch keine erhebliche Rechtsfrage vor.
 
Grundsätzlich ist die Rsp bei der Qualifikation von Eingriffen in die Bausubstanz eines Hauses als verkehrsüblich sehr zurückhaltend. So hat der OGH bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung, ein Vorziehen der Außenwand bis zum Rand der Loggia samt damit verbundener Vergrößerung des Wohnraums und Umwidmung eines Terrassenteils in Wohnraum sei nicht verkehrsüblich, von den durch die Rsp zu § 16 Abs 2 WEG 2002 entwickelten Grundsätzen gedeckt ist. Auch mit der vorliegenden Maßnahme ist ein Vorziehen der Außenwand und eine Vergrößerung des Wohnraums durch Einbeziehung von Terrassenflächen verbunden, sodass es der Antragstellerin nicht gelingt ein Überschreiten des dem Berufungsgericht bei der Beurteilung dieser Frage eingeräumten Ermessens aufzuzeigen. Mit der bloßen Verglasung einer Loggia, wie sie unter Verweis auf die E 5 Ob 212/01i meint, ist die von ihr durchgeführte Änderung nicht vergleichbar. Auch nach dieser Entscheidung wäre eine solche Maßnahme aber keineswegs grundsätzlich zu bejahen.
 
Die Beurteilung einer Änderung als verkehrsüblich ist eine Rechts- und keine Tatfrage. Damit spricht die Antragstellerin auch keine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens an, wenn sie geltend macht, das Rekursgericht hätte die Frage der Verkehrsüblichkeit nicht ohne weitere Beweisaufnahmen beurteilen dürfen, weil der vom Erstgericht beauftragte Sachverständige die Änderungen aus technischer Sicht als „verkehrsüblich“ einstufte.
 
Der weiteren Beurteilung des Rekursgerichts, das auch ein wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 am Abbruch der Außenwand und Einbau einer vorgesetzten Schiebetürkonstruktion verneinte und durch die Errichtung einer Außenstiege im Osten der Terrasse schutzwürdige Interessen des 36. Antragstellers verletzt sah, weil das Treppenpodest wie eine Aussichtsplattform wirke, tritt die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs nicht mehr entgegen.
 
 

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